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Schulbesuch ohne Mund-Nasen-Bedeckung?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Der Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den weiteren Schulbesuch der Antragstellerinnen für die Dauer der kieferorthopädischen Behandlung ohne Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu gewährleisten,

ist nicht begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass die Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt.

Die Voraussetzungen solcher gerichtlicher Eilentscheidungen liegen nicht vor. Denn als Schülerinnen des Lessing-Gymnasiums in Köln sind beide Antragstellerinnen gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 24.11.2021 in der aktuell ab dem 17.12.2021 gültigen Fassung (CoronaBetrVO) innerhalb des Schulgebäudes grundsätzlich zum Tragen medizinischer Masken (sog. OP-Masen) verpflichtet. Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 CoronaBetrVO). Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen daneben für bestimmte Situationen des Schulalltags.

Durchgreifende grundsätzliche Bedenken gegen die Maskentragungspflicht bestehen nicht. Insoweit wird auf die zahlreichen hierzu ergangenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen Bezug genommen.

Diesen folgt die Kammer. Dem steht nicht entgegen, dass der wissenschaftliche Diskurs über die Eignung von Masken zur Vermeidung von Infektionen mit SARS-CoV-2 nicht abgeschlossen ist, und es unter der großen Anzahl wissenschaftlicher Meinungen auch solche gibt, die eine Eignung verneinen oder die Maskenpflicht sogar für kontraproduktiv halten. Diese Vielfalt ist Ausdruck einer laufenden wissenschaftlichen Diskussion und liegt damit in der Natur der Sache. Mit dem OVG NRW ist daran zu erinnern, dass der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht überschreitet, wenn er bei mehreren vertretbaren Auffassungen zu einer Sachfrage einer Meinung den Vorzug gibt, solange er dabei nicht feststehende Tatsachen ignoriert.

Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Maßnahme in der pandemischen Lage von vielen Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere auch von Kindern, als sehr belastend empfunden werden kann. Dass mit der Pflicht zur Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung jedoch ernsthafte seelische Gefahren für Kinder einhergehen könnten, ist derzeit nicht zu befürchten. Gerade in Bezug auf das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes rät der Präsident des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (BVJK) dazu, Kindern liebevoll, geduldig und verständnisvoll zu helfen, selbständig und effektiv mit einer Maske umzugehen.

Je natürlicher und verständiger die Eltern den Umgang mit der Maske vorleben, desto weniger dürfte zu befürchten sein, dass Kinder das Tragen einer Maske als belastend empfinden.

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