Die Antragstellerin wendet sich im Eilverfahren gegen die Allgemeinverfügung des Landratsamts … … (Landratsamt) vom … Januar 2022 über die Beschränkung von Versammlungen.
Diese Allgemeinverfügung, bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 2a des Landkreises … … vom … Januar 2022, lautet:
I.
Nicht angemeldete Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes im Landkreis … … werden nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 2 15. BayIfSMV wie folgt beschränkt:
1. Zwischen allen Versammlungsteilnehmern ist ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten.
2. Die Versammlungsteilnehmer sind während der Versammlung durchgängig zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (FFP2-Maske) verpflichtet. Die Maske darf lediglich zu Identifikationszwecken sowie bei zwingenden Gründen (z.B. für Redebeiträge im Rahmen der Ausübung des Versammlungsrechts) abgenommen werden. Von der Maskenpflicht befreit sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund einer Behinderung nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort, insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss.
3. Die nicht angemeldeten Versammlungen sind ausschließlich ortsfest zulässig.
4. Von Nr. 1-3 kann vor Ort durch Entscheidung des Einsatzleiters der Polizei abgewichen werden, sofern dies im Einzelfall vertretbar erscheint.
II.
Die Ziffer I gilt insbesondere nach derzeitigen Erkenntnissen der Polizei für die in den sozialen Netzwerken angekündigten Versammlungen in nachfolgenden Kommunen
a. Stadt … …: insbesondere montags ab 17 Uhr.
Der R.platz gemäß Anlage 1 sollte als ortsfester Versammlungsort genutzt werden.
b. Stadt … insbesondere montags ab 18 Uhr.
Der R.platz gemäß Anlage 2 sollte als ortsfester Versammlungsort genutzt werden.
c. … …: insbesondere montags ab 19 Uhr.
Der R.platz gemäß Anlage 3 sollte als ortsfester Versammlungsort genutzt werden.
d. … …: insbesondere montags ab 18 Uhr.
Der …platz gemäß Anlage 4 sollte als ortsfester Versammlungsort genutzt werden.
e. Stadt … insbesondere montags ab 18 Uhr.
Der R.platz gemäß Anlage 5 sollte als ortsfester Versammlungsort genutzt werden.
f. Diese Beschränkungen gelten auch für Ersatzversammlungen der o.g. Versammlungen bei unwesentlichen Änderungen oder offenkundig nur vorgeschobenen Änderungen des Versammlungszweckes oder auch der Versammlungszeit.
g. Sofern es die konkreten Verhältnisse erforderlich machen, kann durch die Polizei eine andere Örtlichkeit als unter Ziff. II a.-e. definierten Plätzen festgelegt werden.
III.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und mit Ablauf des 09.02.2022 außer Kraft.
Die Antragstellerin hat am 16. Januar 2022 beim Verwaltungsgericht München Klage gegen die Allgemeinverfügung erhoben sowie gleichzeitig im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt, „die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen“.
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