Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner die Bescheinigung, dass er als „genesene Person“ im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung gilt.
Bei dem Antragsteller ist am 23. November 2020 eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 diagnostiziert worden.
Am 7. Mai 2021 stellte der Antragsgegner dem Antragsteller einen „Genesenennachweis (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmeV)“ aus. In dem Schreiben heißt es:
„Hiermit wird [dem Antragsteller] bescheinigt, dass das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis am 23.11.2020 (Diagnosedatum) nachgewiesen wurde.
Der Status als genesene Person gilt frühestens 28 Tage und längstens sechs Monate nach der Labordiagnostik (§ 2 Nr. 4 SchAusnahmV). Er gilt außerdem nur, solange keine typischen Symptome oder sonstigen Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 vorliegen.“
Ausweislich eines ärztlichen Befundberichts vom 16. September 2021 habe ein an einer Blutprobe des Antragstellers durchgeführter SARS-Surrogat Neutralisationstest (sog. ELISA-Test) ein Ergebnis von 94 Prozent ergeben. Mit dem ELISA-Test werde die Hemmung der Virusbindung an den Rezeptor der Wirtszelle durch die im Serum befindlichen SARS-CoV-2-Antikörper erfasst. Eine Neutralisation ab 75 Prozent entspreche dem Test-Ergebnis „hohe Neutralisationskapazität“.
Mit Schreiben vom 16. November 2021 wandte sich der Antragsteller an den Antragsgegner und beantragte eine Gleichstellung mit einem Genesenen bzw. eine Verlängerung des Genesenenstatus. Zur Begründung führte er aus, dass er im November 2020 mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen sei und noch immer unter den gesundheitlichen Spät- oder Langzeitfolgen der Infektion (sog. „Long Covid“) leide. Sein Genesenennachweis habe im Juli 2021 geendet. Der im September 2021 durchgeführter Neutralisationstest habe einen Wert von 94 Prozent ergeben. Dieser Wert liege deutlich über den Werten, die eine geimpfte Person erziele. Bei einer Impfung befürchte er eine heftige Impfreaktion und eine Verschlechterung seines Zustandes. Eine Impfung sei bei ihm im letzten Jahr aufgrund der Priorisierung abgelehnt worden.
Mit E-Mail vom 16. November 2021 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Zur Begründung verwies er auf Aussagen des Robert-Koch-Instituts. Dieses habe ausgeführt, dass nach wie vor nicht bekannt sei, bei welcher Antikörperkonzentration nach einer Infektion oder Impfung von einem sicheren Schutz ausgegangen werden können. Weiter habe das Robert-Koch-Institut ausgeführt, dass zwar viele Menschen annähmen, dass bei hohem Antikörperspiegel nach der Grundimmunisierung gegen COVID-19 oder einer SARS-CoV-2-Infektion keine (Auffrisch-)Impfung verabreicht werden sollte. Das sei jedoch nicht korrekt. Weil nicht bekannt sei, ab welchem Wert von einem ausreichenden Schutz vor der Erkrankung ausgegangen werden könne, werde nicht empfohlen, vor der Verabreichung der (Auffrisch-)Impfung mittels serologischer Antikörpertestung zu prüfen, ob weiterhin ein Schutz vor COVID-19 bestehe. Sicherheitsbedenken für eine (Auffrisch-)Impfung bei noch bestehender Immunität gebe es nicht. Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfehle für Personen, die bereits eine SARS-CoV-2-Infektion hatten, die Verabreichung einer Impfstoffdosis. Für Personen mit gesicherter symptomatischer SARS-CoV-2-Infektion werde eine Impfstoffdosis in der Regel sechs Monate nach der Infektion empfohlen. In Anbetracht der zunehmend besseren Impfstoffverfügbarkeit und der Unbedenklichkeit einer Impfung nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion sei die Gabe einer Impfstoffdosis jedoch bereits ab vier Wochen nach dem Ende der COVID-19-Symptome möglich. Das Genesenenzertifikat sei somit leider nicht verlängerbar. Das Zertifikat sei aber trotzdem nützlich, denn sollte sich der Antragsteller gemäß der STIKO-Empfehlung zu einer einmaligen Impfung entschließen, werde nach aktuellem Stand mit der einmaligen Impfung die Grundimmunisierung abgeschlossen, auch wenn die Erkrankung schon länger zurückliege.
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