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Absonderungspflicht nach Einreise aus der Republik Südafrika

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 30 Minuten

Die Antragstellerin wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Absonderungspflicht nach Einreise aus der Republik Südafrika.

Die Antragstellerin, die zweifach gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ist, reiste am 20. November 2021 nach Südafrika. Am 26. November erklärte die Weltgesundheitsorganisation die erstmals in Südafrika identifizierte SARS-CoV-2 Variante B.1.1.529 (Omikron) zur besorgniserregenden Virusvariante. Am 28. November 2021 stuften das Auswärtige Amt, das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesinnenministerium die Republik Südafrika als Virusvariantengebiet ein. Am 2. Dezember 2021 reiste die Antragstellerin nach Deutschland zurück. Vor ihrem Abflug ließ sie einen PCR-Test auf das Coronavirus ausführen, der negativ ausfiel. Sie befindet sich seit ihrer Einreise in häuslicher Absonderung, die mit Ablauf des 17. Dezembers 2021 endet.

Mit ihrem Eilantrag vom 8. Dezember 2021 macht die Antragstellerin geltend, sie habe am 15. Dezember 2021 einen Gerichtstermin vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht und am 17. Dezember 2021 einen Termin für die Durchführung einer Booster-Impfung. Die 14-tägige Absonderungspflicht greife in unverhältnismäßiger Weise in ihr Grundrecht auf Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) ein. Die Maßnahme sei nicht erforderlich. Nach den Angaben des Robert Koch-Instituts sei das Risiko, dass jemand nach Quarantäneabschluss ansteckungsfähig sei, nach 10 Tagen mit abschließender PCR-Untersuchung in etwa äquivalent zu einem Ende der Quarantäne nach 14 Tagen ohne Testung. Eine Infektion mit der Omikron-Variante sei nach den Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts auch mit den aktuell genutzten gängigen SARS-CoV-2-PCR-Tests nachweisbar. Dies sei daher als gleichgeeignetes, milderes Mittel zu werten. Ein milderes Mittel sei zudem die Anordnung zum Tragen einer FFP2-Maske für Reiserückkehrer aus Virusvariantengebieten. Die Pflicht einer Absonderung für einen Zeitraum vom 14 Tagen sei auch unangemessen. Belastbare Umstände, dass infektiologisch bei der Virusvariante eine längere Inkubationszeit anzunehmen sei, lägen nicht vor. Vor diesem Hintergrund habe Österreich nur eine zehntägige Quarantäne mit Freitestungsmöglichkeit nach fünf Tagen für Einreisen aus Südafrika vorgesehen. Schließlich verstoße die Ausnahmeregelung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV) vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 2021 (BAnz 08.11.2021 V1), gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Es sei nicht nachvollziehbar, dass für Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden, selbst bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet die Möglichkeit bestehe, durch Nachweis eines negativen Tests die Absonderung fünf Tage nach der Einreise zu beenden, es jedoch für Personen, die - wie die Antragstellerin - der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege dienten, keine Ausnahme gebe. Ein Anordnungsgrund bestehe, weil ein Zuwarten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin mit sich brächte. So erscheine es nahezu ausgeschlossen, dass die Antragstellerin kurzfristig einen neuen Termin für die Booster-Impfung vereinbaren könne.

Die Antragstellerin beantragt bei sachdienlicher Auslegung ihrer Anträge nach den §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),

1. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass für die Antragstellerin die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd CoronaEinreiseV gilt, soweit sie als Rechtsanwältin am 15. Dezember 2021 um 11 Uhr einen Verhandlungstermin vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht wahrzunehmen hat,

2. hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die in § 4 Abs. 2 Satz 5 CoronaEinreiseV normierte Absonderungspflicht auf die Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine Anwendung findet, soweit sie dadurch verpflichtet wird, sich noch bis zum Ablauf des 17. Dezember 2021 in ihrer Häuslichkeit abzusondern, soweit sie noch bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Einreise, also dem 13. Dezember 2021, in Absonderung verbleibt,

3. hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die in § 4 Abs. 2 Satz 5 CoronaEinreiseV normierte Absonderungspflicht auf die Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine Anwendung findet, soweit sie dadurch verpflichtet wird, sich noch bis zum Ablauf des 17. Dezember 2021 in ihrer Häuslichkeit abzusondern, soweit sie noch bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Einreise, also dem 13. Dezember 2021, in Absonderung verbleibt und dem zuständigen Gesundheitsamt an diesem Tag ein negatives SARS-CoV-2-PCR-Testergebnis vorlegt,

4. hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass hinsichtlich des Verhandlungstermins der Antragstellerin vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht am 15. Dezember 2021 um 11 Uhr ein triftiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV vorliegt,

5. hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass hinsichtlich des Impftermins der Antragstellerin am 17. Dezember 2021 um 14 Uhr ein triftiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 CoronaEinreiseV vorliegt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Maßnahme sei rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Die Ausbreitung der besorgniserregenden Virusvariante solle damit verlangsamt werden, um einerseits einen noch weiteren Anstieg der Infektionszahlen inmitten der derzeitigen vierten Infektionswelle zu vermeiden und andererseits Zeit zu gewinnen, die Impfstoffe anpassen zu können. Eine Ausnahme für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sei nicht geboten. Die geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber der in § 6 Abs. 2 Satz 2 CoronaEinreiseV genannten Personengruppe bestehe nicht. Mit Blick auf die Inkubationszeit von regelmäßig bis zu 14 Tagen sei die Dauer der Absonderung nicht zu beanstanden. Eine zeitweilige Ausnahme von der Absonderung sei nicht zu gewähren.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Anträge haben keinen Erfolg.

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