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Eilantrag gegen die 2G-Regelung und Maskenpflicht in Sachsen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Antragsteller verfolgen mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 11 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung - SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021 sowie § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsCoronaNotVO, soweit die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes für die Betriebe nach § 11 Abs. 1 SächsCoronaNotVO angeordnet wird, einstweilen außer Vollzug zu setzen.

Hilfsweise begehren sie, diese Regelungen außer Vollzug zu setzen, soweit der Betrieb von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars auch unter der Maßgabe der Einhaltung der 2G-Regelung (Eintritt nur für Geimpfte und Genesene) oder 2G+-Regelung (Eintritt nur für Geimpfte und Genese mit tagesaktuellem, negativen Antigen-Test) untersagt ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nicht begründet.

Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 11 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der SächsCoronaNotVO hat keinen Erfolg, da die angegriffenen Vorschriften im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten werden. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerinnen aus.

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Corona-Notfall-Verordnung bestehen nicht.

Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich § 11 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsCoronaNotVO auch nicht als unverhältnismäßig.

Der Verordnungsgeber verfolgt einen - auch in Ansehung der von den Antragstellerinnen gerügten Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 GG - legitimen Zweck.

Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO angeordnete Öffnungsuntersagung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars für Publikumsverkehr ist voraussichtlich zur Erreichung des vorgenannten Ziels geeignet, erforderlich und auch nicht unverhältnismäßig.

Auch die in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsCoronaNotVO geregelte Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in den öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen der geschlossenen Räume von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Angeboten, Behörden und Gerichten ist voraussichtlich verhältnismäßig. Der Senat hat dahingehende Regelungen bereits mehrfach geprüft und - im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung - bislang keine rechtlichen Bedenken als gegeben erachtet. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Schlüssige Argumente hiergegen bringen die Antragstellerinnen nicht vor.

Die von den Antragstellerinnen geltend gemachte Verletzung des mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) korrespondierenden Grundrechts auf Gleichbehandlung liegt bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht vor.

Entgegen der Annahme der Antragstellerinnen ist die § 10 und § 11 SächsCoronaNotVO zugrundeliegende Differenzierung nicht willkürlich, sondern anhand sachlicher Gründe erfolgt, welche die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes berücksichtigen. Der vom Antragsgegner genannte Grund, dass die nur zwischen 6 und 20 Uhr zulässigen Gastronomieangebote primär die Versorgung der auswärts tätigen Bevölkerung mit Speisen und Getränken sicherstellen sollen, ist ein sachlicher Differenzierungsgrund nicht zuletzt deshalb, weil es hier anders als bei den Angeboten des § 11 SächsCoronaNotVO nicht um reine Freizeitbedarfe geht. Zudem wird auch für die Gastronomie das üblicherweise dem Freizeitbereich zuzurechnende gesellige Zusammenkommen am Abend durch die zeitliche Begrenzung der Öffnungszeiten in § 10 Abs. 1 SächsCoronaNotVO weitestgehend untersagt und werden damit auch den Einrichtungen der Gastronomie im Interesse des Infektionsschutzes ganz erhebliche Einschränkungen der Geschäftstätigkeit auferlegt.

Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären.

Die in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs dargestellten Maßstäben zulasten der Antragstellerinnen aus. Sie werden zwar in sehr erheblicher Weise in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Aus den ebenfalls zuvor dargestellten Gründen, die eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens aufzeigen, lässt sich ein deutliches Überwiegen der Interessen der Antragstellerinnen an einer Öffnung ihrer Veranstaltungsorte für den Publikumsverkehr gegenüber den Interessen des Antragsgegners aber nicht feststellen.


OVG Sachsen, 09.12.2021 - Az: 3 B 428/21

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