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Besuch von Sportveranstaltungen des Profifußballsports während der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Antragsteller verfolgen mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) sinngemäß in der nunmehr geltenden Fassung vom 5. November 2021 (SächsGVBl. S. 1232) einstweilen außer Vollzug zu setzen, soweit darin der Besuch von näher bezeichneten Sportveranstaltungen des Profifußballsports eingeschränkt wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragsteller ist unbegründet.

Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 10 SächsCoronaSchVO „soweit diese (Regelung) durch zahlenmäßige Zuschauerbeschränkungen unter Zugrundelegung von „Indikatoren“ aus § 2 SächsCoronaSchVO das ständige Zutrittsrecht aus den Dauerkarten für die Großveranstaltungen Heimspiele von ... in der ... einschränkt“, hat keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus.

Die Notwendigkeit i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) durfte der Verordnungsgeber im Hinblick auf die streitgegenständliche Regelung annehmen.

§ 28 Abs. 1 IfSG befugt nach allgemeiner fachgerichtlicher Auffassung auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber sog. „Nichtstörern“.

Die Beschränkung der Stadionauslastung auf maximal 50% der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch 25000 Zuschauer, erweist sich als von der Verordnungsermächtigung gedeckt, auch soweit hierbei auch geimpfte und genese Personen gemäß § 10 Abs. 6 SächsCoronaSchVO mitgezählt werden.

Die angegriffenen Regelungen sind auch im Übrigen nach summarischer Prüfung mit höherrangigem Recht vereinbar.

Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. Denn die Beschränkung des Zutritts der Antragsteller zu den Heimspielen von ... durch die Begrenzung der Zuschauerzahl und der Berücksichtigung auch von Geimpften und Genesenen bei der Ermittlung der Anzahl von Zuschauern und der damit verbundene Eingriff in ihre Grundrechte wiegt weit weniger schwer als die im Fall einer Außervollzugsetzung der Norm und Gestattung des unbeschränkten Zutritts für Geimpfte und Genesene bestehende Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer Menschen, insbesondere solcher, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, und der Überlastung des Gesundheitswesens, die dann wiederum nicht nur die schwer an COVID19-Erkrankten, sondern auch andere schwer Erkrankten und einer Hospitalisierung bedürftigen Patienten betrifft. Zudem sind für die Antragsteller keine finanziellen Nachteile zu erwarten, sollten sie keinen Zutritt erhalten.


OVG Sachsen, 19.11.2021 - Az: 3 B 303/21

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