Schulen sind für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts nach § 35 LVwVfG, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der in Schulen geltenden Maskenpflicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 CoronaVO (juris: CoronaVV BW) Schule i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO vorliegen oder nicht vorliegen, sachlich nicht zuständig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO gilt eine Ausnahme von der Maskenpflicht für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat. Hierauf nimmt die CoronaVO Schule in ihren Regelungen zur Maskenpflicht Bezug.
Die CoronaVO und die CoronaVO Schule regeln - sowohl in den geltenden als auch in den Ende September und Anfang Oktober 2021 geltenden Fassungen - kein Verfahren auf Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Ausnahmen von der Maskenpflicht.
Folglich bestimmen sie auch keine zuständige Behörde, die über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Ausnahmen von der Maskenpflicht zu entscheiden hätte. Für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts nach § 35 LVwVfG, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO vorliegen oder nicht vorliegen, wären daher die allgemein für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes bestimmten Behörden zuständig.
Die Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19.07.2007 - sowohl in der geltenden als auch in der Ende September und Anfang Oktober 2021 geltenden Fassung - bestimmt, dass die Ortspolizeibehörde zuständig ist, soweit sich die Zuständigkeit nicht aus anderen Rechtsvorschriften ergibt (§ 1 Abs. 6 Satz 1), und dass im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 IfSG und des Überschreitens eines Schwellenwertes von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) innerhalb eines Stadt- oder Landkreises abweichend von Absatz 6 Satz 1 das Gesundheitsamt für Maßnahmen nach den §§ 16, 17, 28, 28a und 31 IfSG zur Bekämpfung dieses Infektionsgeschehens zuständig ist, soweit keine speziellere Regelung besteht (§ 1 Abs. 6a Satz 1).
Eine Zuständigkeit von Schulen zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes besteht mithin nicht.
Davon gehen auch die Beteiligten aus. Die Antragsteller machen dies mit der Beschwerde ausdrücklich geltend. Der Antragsgegner hat erstinstanzlich unter Bezugnahme auf die Handreichung des Kultusministeriums zur Maskenpflicht an Schulen vom 24.03.2021 ausgeführt, dass die Schulleitungen keine eigene Entscheidung darüber träfen, ob im Einzelfall die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht oder nicht, dass diesen allerdings die Prüfung, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes von der Maskenpflicht glaubhaft gemacht sind, obliege und dass das Ergebnis der Prüfung den Eltern formlos mitgeteilt werde.
Ein von einer Schule erlassener feststellender Verwaltungsakt nach § 35 LVwVfG, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO vorliegen oder nicht vorliegen, wäre gleichwohl ein zur Umsetzung des Infektionsschutzrechts erlassener Verwaltungsakt. Denn die Frage, ob die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Ausnahme von der Maskenpflicht zu treffen ist, müsste nach den Bestimmungen der CoronaVO und der CoronaVO Schule getroffen werden.
Da es sich um einen zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Bescheid handeln würde, bestimmte sich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen solchen Bescheid nach § 28a Abs. 1 Nr. 1, § 28 Abs. 1, 3, § 16 Abs. 8 IfSG. Maßgeblich ist das Rechtsregime, das die Entscheidung inhaltlich bestimmt und das bei richtiger Gesetzesauslegung anzuwenden ist.