Eine Gemeinde, die eine Kindertageseinrichtung als öffentliche Einrichtung betreibt, ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 GemO dem Grunde nach dazu berechtigt, die Benutzung dieser Einrichtung durch Satzung zu regeln.
Die Ermächtigung in § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 GemO reicht nicht als Rechtsgrundlage für eine satzungsrechtliche Bestimmung aus, wonach Kinder, die nicht an einer dem Infektionsschutz dienenden PCR-Pool-Testung teilnehmen, einem grundsätzlichen Zugangs- und Teilnahmeverbot unterliegen.
Die gemäß § 1 Abs. 6 und 6a IfSGZustV zuständigen Behörden (inzidenzabhängig grundsätzlich Ortspolizeibehörde oder Gesundheitsamt) können gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO (i.d.F. v. 20.10.2021) auch über die CoronaVO Kita hinausgehende Maßnahmen zum Infektionsschutz in Kindertageseinrichtungen verfügen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen aus §§ 28, 28a IfSG vorliegen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um eine zweimal wöchentlich stattfindende PCR-Pooltestung zur Eindämmung des Coronavirus in einer Kindertageseinrichtung.
Die Antragsgegnerin, eine kreisangehörige Gemeinde, betreibt mehrere Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) gemäß § 1 der als Satzung beschlossenen „Benutzungsordnung für die Kinderbetreuungseinrichtungen ‚...-... ‚... und ...“ als öffentliche Einrichtungen. Die Antragstellerin ist Mutter eines dreijährigen Sohnes, der ... besucht.
Mit Schreiben ihres Bürgermeisters vom 13.09.2021 informierte die Antragsgegnerin die Eltern der die Kindertagesstätten besuchenden Kinder, dass ab dem 27.09.2021 eine PCR-Pooltestung zur Eindämmung des SARS-CoV-2-Virus eingeführt werde, die zweimal die Woche durchgeführt werde.
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