Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Gegen die nach § 27 Nr. 18 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 8. BayIfSMV (BayMBl. 2020 Nr. 616 vom 30.10.2020) bußgeldbewehrte Pflicht zur Tragung einer Maske auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden öffentlichen Plätzen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Ein Verstoß gegen die Kontaktbeschränkung nach § 3 Abs. 1 der 8. BayIfSMV ist unter Berücksichtigung des Normzwecks jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich ein Betroffener im öffentlichen Raum zielgerichtet zu anderen Personen begibt und mit diesen - noch dazu unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Tragung einer Maske und Unterschreitung des Mindestabstands nach § 1 Satz 2 der 8. BayIfSMV - kommuniziert.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Stadt D. verhängte gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom 25.11.2020 wegen einer am 03.11.2020 in der Zeit von 19:00 Uhr bis 19:15 Uhr in D. im Bereich der Fußgängerzone begangenen vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Verstoßes gegen die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum und des gleichzeitigen Verstoßes gegen die Maskenpflicht auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen (§§ 27 Nrn. 1 und 18, 24 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der am 02.11.2020 in Kraft und am 30.11.2020 außer Kraft getretenen 8. BayIfSMV i.V.m. Nr. 1 der Allgemeinverfügung der kreisfreien Stadt D. vom 22.10.2020) eine Geldbuße in Höhe von 300 Euro. Nach form- und fristgerechter Einlegung des Einspruchs hat das Amtsgericht die Betroffene aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
Nach den getroffenen Feststellungen hielt sich die Betroffene am 03.11.2020 gegen 19:00 Uhr zunächst allein auf dem Marktplatz in D. auf, wobei sie keinen Mund-Nasen-Schutz trug. Nachdem eine Person, die den vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz trug, andere Passanten, welche ebenfalls keine Maske trugen, darauf ansprach, begab sich die Betroffene zu diesen Personen, um zu „schlichten“. Es bildete sich eine Gruppe von sieben Personen, welche sich miteinander unterhielten, wobei sie den Mindestabstand von 1,5 Metern untereinander nicht einhielten. Es handelte sich neben der Betroffenen um drei Einzelpersonen aus verschiedenen Hausständen sowie um eine Familie bestehend aus Vater, Mutter und Tochter. Die Zeitspanne, in welcher die Personen zusammenstanden und sich unterhielten, betrug etwa zwei bis drei Minuten.
Den Tatbestand des § 3 Abs. 1 der 8. BayIfSMV (Verstoß gegen die Kontaktbeschränkung) sah das Amtsgericht nicht als erfüllt an, weil sich die Betroffene mit Angehörigen von mindestens zwei weiteren Haushalten im öffentlichen Raum nicht „gemeinsam aufgehalten“ habe. Frühestens ab einer zusammenhängenden Zeitspanne von 10 bis 15 Minuten könne von einem gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum ausgegangen werden.
Der Freispruch hinsichtlich des Vorwurfes des Verstoßes gegen die Maskenpflicht erfolgte aus rechtlichen Gründen, da der Amtsrichter die Regelung des § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 8. BayIfSMV wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz für verfassungswidrig und nichtig hält und infolgedessen auch die auf der Grundlage des § 25a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der 7. BayIfSMV in der Fassung vom 18.10.2020 - der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 8. BayIfSMV seine inhaltsgleiche Entsprechung fand - erlassene Allgemeinverfügung der Stadt D. vom 22.10.2020 als unwirksam erachtet.
Mit ihrer gegen das freisprechende Urteil gerichteten und von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts.
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