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Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln

Corona-Virus Lesezeit: ca. 12 Minuten

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage (Az. 7 K 6714/20) gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 02.10.2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln in der Fassung vom 07.11.2020 anzuordnen,

bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag mit dem Ziel die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung gegenüber der Antragstellerin zu suspendieren, soweit sie die Pflicht zum Tragen einer Maske in der Fußgängerzone in Köln-Porz betrifft, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO statthaft. Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen der zuständigen Behörden nach §§ 28 Abs. 1, 28 a Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) - IfSG -) kommt gem. § 28 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Die Entscheidung über die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs setzt eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verwaltungsentscheidung voraus. Erweist sich diese bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Rechtswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung in § 16 Abs. 8 IfSG zu berücksichtigen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

Solche Zweifel bestehen vorliegend nicht. Die angefochtene Regelung des § 1 Nr. 2 lit a) der Allgemeinverfügung ist bei summarischer Betrachtung rechtmäßig.

Die Anordnung der Antragsgegnerin in sämtlichen Fußgängerzonen der Stadt Köln in der Zeit von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28 a Abs. 1 Nr. 2 IfSG in Verbindung mit §§ 16, 3 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30.10.2020 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO -).

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VG Köln, 22.12.2020 - Az: 7 L 2347/20

ECLI:DE:VGK:2020:1222.7L2347.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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