Vorliegend wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Allgemeinverfügung des L. F. zur Absonderung von Kontaktpersonen außerhalb des Haushaltes von positiv getesteten Personen angeordnet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die streitgegenständliche Verfügung ist bereits von der Ermächtigungsgrundlage des §§ 28, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG i.V.m. § 17 Abs. 1 CoronaSchutzQuarantäneVO nicht gedeckt (a.). Im Übrigen ist die Verfügung rechtswidrig, da sie dem Bestimmtheitsgebot nicht entspricht (b.) und die Handlungsform der Allgemeinverfügung im vorliegenden Fall nicht zulässig war (c.)
a. Ziffer 1 der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung ist nicht vom Tatbestand der §§ 28, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG i.V.m. § 17 Abs. 1 CoronaSchutzQuarantäneVO gedeckt.
Gemäß § 17 Abs. 1 CoronaTestQuarantäneVO entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt über die Quarantäne von Kontaktpersonen, die keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 16 CoronaTestQuarantäneVO sind. Rechtsgrundlage für diese Verordnungsregelung ist § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach die Landesregierungen im Verordnungswege Maßnahmen nach §§ 28, 28a und 29 bis 31 IfSG treffen und damit auch Absonderungen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG verfügen können. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Als mögliche Schutzmaßnahme sieht § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider vor. Voraussetzung für die Anordnung der Absonderung einer betroffenen Person ist bereits dem Wortlaut der Normen zufolge, dass festgestellt wurde, dass der Betroffene Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider, also Störer im infektionsschutzrechtlichen Sinne ist.
Dies gilt entsprechend für Maßnahmen, die aufgrund der CoronaTestQuarantäneVO ergriffen wurden, da diese ausweislich ihrer Präambel auf den Vorschriften u.a. der §§ 28, 30 IfSG beruht und diese konkretisiert. Nichts anderes kann gelten, wenn eine örtliche Ordnungsbehörde von der ihr nach § 17 Abs. 1 CoronaTestQuarantäneVO eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, Absonderungsverfügungen in Bezug auf sogenannte Kontaktpersonen zu erlassen, die nicht Haushaltsangehörige eines Indexfalles sind.
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