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Abstrakte Normenkontrolle der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Die Antragsteller, 36 von 119 Mitgliedern des 7. Sächsischen Landtages, wenden sich mit einem am 13. Juli 2021 beim Verfassungsgerichtshof eingegangenen Antrag im Wege der abstrakten Normenkontrolle gegen die zwischenzeitlich außer Kraft getretenen § 3 Nr. 2 und 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 675) in der ursprünglichen Fassung und § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 1a der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (Schul- und Kitabetriebseinschränkungsverordnung – SchulKitaBetrEinschrVO) vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 665).

Die Antragsteller beantragen, wie folgt zu erkennen:

1. § 3 Nr. 2 und 5 SächsCoronaSchVO i. d. F. vom 22. Juni 2021 sind mit der Verfassung des Freistaats Sachsens unvereinbar und nichtig.

2. § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 1a SchulKitaBetrEinschrVO i. d. F. vom 22. Juni 2021 sind mit der Verfassung des Freistaats Sachsens unvereinbar und nichtig.
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:

1. Die verfahrensgegenständlichen Normen griffen unverhältnismäßig in die Grundrechte aus Art. 15 Abs. 1 SächsVerf (Allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 16 Abs. 1 SächsVerf (Freiheit der Person), Art. 28 Abs. 1 SächsVerf (Berufsfreiheit) sowie aus Art. 29 Abs. 2 SächsVerf (Bildungsfreiheit) ein. Überdies werde Art. 18 Abs. 1 SächsVerf (allgemeiner Gleichheitsgrundsatz) verletzt.

2. § 3 Nr. 2 und 5 SächsCoronaSchVO vom 22. Juni 2021 genügten nicht den regelungstechnischen Anforderungen, die das Rechtsstaatsprinzip an die Klarheit des Regelungskonzepts im Kontext eines Grundrechtseingriffs stelle. Die schnelle Abfolge sich ändernder und zum Teil widersprüchlicher Regelungen sei für die allgemeine Öffentlichkeit nicht mehr nachvollziehbar. § 3 SächsCoronaSchVO vom 22. Juni 2021 hebe Beschränkungen auf, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10 unterschreite, nehme aber wiederum einzelne Regelungsgegenstände, darunter die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten Bereichen sowie die Testpflicht, soweit sie den Innenbereich betreffe, von der Aufhebung aus. Es sei nicht mehr klar erkennbar, was unter welchen Voraussetzungen geboten oder verboten sei, obwohl bei Verstößen ein Bußgeld drohe. Mit Blick auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 1a SchulKitaBetrEinschrVO vom 22. Juni 2021 bestünden weniger Bedenken hinsichtlich der Klarheit des Regelungskonzepts.

3. Die mit den verfahrensgegenständlichen Normen erlassenen Regelungen genügten allesamt nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

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