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Masken- und Testpflicht für Schüler der Sekundarstufe

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Die Antragsteller sind Schüler des L.- F.-Gymnasiums in H.. Mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO verfolgen sie zuletzt das Ziel, die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (Schul- und Kita-Coronaverordnung - SchulKitaCoVO) vom 21. September 2021 (SächsGVBl. S. 871) einstweilen insoweit außer Vollzug zu setzen, als diese eine sog. Test- und Maskenpflicht für Schüler vorsieht.

Die Antragsteller tragen mit Schriftsätzen vom 10. September und 1. Oktober 2021 zusammengefasst Folgendes vor:

Sie würden durch die streitgegenständlichen Regelungen in der SchulKitaCoVO unverhältnismäßig in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit), Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) und Art. 3 Abs. 1 GG (Allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt. Diese beachteten, indem sie nicht zwischen Geimpften und Ungeimpften unterschieden, nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach grundrechtseinschränkende Schutzmaßnahmen adressatenabhängig sein müssten. § 3 SchulKitaCoVO (i. d. F. v. 24. August 2021; künftig: a. F.) verstoße gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz und das Bestimmtheitsgebot. Es sei nicht ermittelbar, ob auch für nicht-schulische Veranstaltungen eine Testpflicht gelte. Insbesondere § 3 Abs. 1 Satz 5 SchulKitaCoVO a. F. sei unverständlich und weise entgegen der Verordnungsbegründung darauf hin, dass das Zutrittsverbot auch für nicht-schulische Veranstaltungen gelte. Dass die bewirkten Grundrechtseingriffe unverhältnismäßig seien, folge daraus, dass nach der aktuellen Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts (künftig: RKI) vom 8. September 2021 insbesondere bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 12-17 Jahren eine Gefährdung weder für diese noch für das Gesundheitssystem durch eine COVID-19-Erkrankung zu befürchten sei. Es komme nicht zu schwerwiegenden Krankheitsverläufen und auch zu keiner Hospitalisierung. Infizierte Kinder ohne Krankheitssymptome würden Erwachsene nicht unzumutbar gefährden. Die bisher größte durchgeführte Studie zu der Frage, ob eine Ansteckung ohne Symptome stattfinde, komme zu dem Ergebnis, dass bei symptomlosen Kindern das Ansteckungsrisiko gegenüber Erwachsenen bei 0,7 % und bei symptomatischen Kindern bei 18 % liege.

Zudem könnten sich Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren impfen lassen. Durch geimpfte Kinder werde die Gefährdungslage an den Schulen so weit minimiert, dass Test- und Maskentragungspflicht unverhältnismäßig seien. Dies sehe auch die Ständige Impfkommission (künftig: STIKO) so. Auch ausweislich der aktuellen Risikobewertung durch das RKI sei mit einer steigenden Impfquote von einer zunehmenden Entlastung des Gesundheitssystems auszugehen. Auch empfehle das RKI nicht die massenhafte Testung asymptomatischer Personen.

Schließlich müsse in die Gesamtabwägung eingestellt werden, dass alle Personen im Bundesgebiet ein Impfangebot erhalten hätten. Wer sich bewusst gegen eine Impfung entschieden habe, gehe eigenverantwortlich das Risiko einer Infektion ein. Das RKI schätzte das Risiko für vollständig Geimpfte als moderat ein. In der ersten Jahreshälfte 2021 sei durch das RKI die Wirksamkeit der Corona-Impfstoffe mit 95 % angegeben worden. Daher sei das Wort „moderat“ mit „gering“ gleichzusetzen. In Bezug auf die Maskenpflicht habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. März 2021 (Az: 3 B 53/21) darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Grundrechtseinschränkung nur verhältnismäßig sei, wenn eine Notwendigkeit in Hinblick auf die aktuelle Infektionslage bestehe. Da Kinder nicht zur den „Pandemietreibern“ gehörten, sei dies nicht der Fall.

Auch mache der Antragsgegner zur Reichweite der Maskenpflicht im Schulgebäude sachlich ungerechtfertigte und ungeeignete Unterscheidungen. So müssten Kinder oberhalb der Primarstufe während des Unterrichts einen Mund-Nasen-Schutz tragen, sofern sie nicht eine Prüfung ablegten. Obwohl bei singenden Menschen die Aerosolbelastung besonders groß sei, sei während einer Gesangsprüfung aber kein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Insbesondere sei es unzumutbar, den Mund-Nasen-Schutz während der gesamten Unterrichtszeit tragen zu müssen. Die Unverhältnismäßigkeit und Willkürlichkeit der Regelung ergebe sich auch daraus, dass Kinder bis zum 14. Lebensjahr nach den bisher bekannten Studien ebenso in ihrer Gesundheit durch das Tragen der Masken gefährdet seien, wie Kinder im Alter bis 12 Jahre (Primarstufe), welche durch die streitgegenständliche Verordnung aber von der Maskenpflicht im Unterricht befreit würden. Eine derartige nicht auf sachlichen Gründen beruhende Differenzierung lasse vermuten, dass sich der Antragsgegner vor Verordnungserlass nicht ausreichend mit dem Gefährdungspotenzial während des Unterrichts befasst habe. Es sei auch unklar, was für über 12-jährige Schüler gelte, die noch die Primarstufe besuchten. Aus der Begründung der Verordnung sei auch ersichtlich, dass der Verordnungsgeber keine erkennbare und plausible Abwägungsentscheidung in Hinblick auf die Grundrechte der Schüler getroffen habe. Schließlich sei vor Corona eine Erkrankung ohne Krankheitssymptome nicht als Erkrankung akzeptiert worden. Es sei davon auszugehen, dass mit dem Coronavirus weltweit eine neue und auf Dauer angelegte Erkrankung vorhanden sei. Bei anderen Erkrankungen oder krankheitsursächlicher Umstände wie Influenza, Masern oder Krebs werde auf die Eigenverantwortung abgestellt.

Soweit der Antragsgegner auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. September 2021, der einen Eilantrag gegen die Masken- und Testpflicht an Schulen abgelehnt habe, verweise, sei diese Entscheidung aufgrund der unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen nicht übertragbar. Die Coronaverordnung-Schule in Baden-Württemberg lasse anders als die hiesige Verordnung eine Vielzahl von Ausnahmen vom Zutritts- und Teilnahmeverbot zu. Auch müssten in Sachsen vollständig geimpfte Schüler im Unterricht eine Maske tragen. Darüber hinaus hätten sowohl der Freistaat Bayern als auch Mecklenburg-Vorpommern die Maskenpflicht im Unterricht abgeschafft, da diese unverhältnismäßig geworden sei.

Hierzu führte das Gericht aus:

Soweit der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO zulässig ist, ist er nicht begründet. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus.

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Schul- und Kita-Coronaverordnung bestehen nicht.

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