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Durchsuchung wegen Verwendung eines falschen Attests zur Befreiung von der Corona-Maskenpflicht

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Beschwerdeführerin ist Fachärztin für Allgemeinmedizin mit Praxissitz in K. Sie wendet sich gegen eine in ihrer Praxis durchgeführte Durchsuchung. Dem liegt folgendes zugrunde:

Am 27. Oktober 2020 erschien der Beschuldigte bei der Polizeidienststelle in H., um eine Strafanzeige zu erstatten. Hierbei trug er keine Mund-Nasen-Bedeckung. Er legte aber ein Attest vor, datiert vom 4. September 2020, das augenscheinlich von der Beschwerdeführerin ausgestellt worden war. Dieses enthielt neben den Personalien des Beschuldigten, dem Arztstempel und einer Unterschrift folgenden Text „Der Patient kann aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen“.

Am 15. Dezember 2020 verfügte die die Anzeige des Beschuldigten bearbeitende Staatsanwältin die Rückversendung der Akte an die Polizeiinspektion H. und bat um Ermittlungen und gegebenenfalls die Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 279 StGB durch die Vorlage des Attestes bei der Polizeiinspektion.

Nachdem die als Zeugin angeschriebene Beschwerdeführerin unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht Angaben zur Behandlung des Beschuldigten verweigert hatte, erließ der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg am 22. Juni 2021 einen auf § 103 StPO gestützten Durchsuchungsbeschluss für die Geschäftsräume mit Nebenräumen der unverdächtigen Beschwerdeführerin. Darin wurde dem Beschuldigten ein Verstoß gegen § 279 StGB zur Last gelegt. Gesucht werden sollte nach Patientenunterlagen und Patientenakte des Beschuldigten. Den Anfangsverdacht sah das Amtsgericht durch zwei Umstände begründet: Durch den Text des Attestes und durch die räumliche Distanz zwischen dem Wohnort des Beschuldigten und den Praxisräumen der Beschwerdeführerin.

Die Durchsuchung wurde am 13. September 2021 vollzogen. Mit Schriftsatz vom 20. September 2021 legte die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Nürnberg Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

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Martin BeckerDr. Jens-Peter VoßAlexandra Klimatos

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Erik, Oranienburg