Ein Normenkontrollantrag ist gegen eine erlassene Rechtsvorschrift zulässig und dies grundsätzlich nur solange, wie die mit ihm angegriffene Rechtsvorschrift gültig ist. Von diesem Grundsatz werden in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - der der Senat folgt - zwei Ausnahmen gemacht, bei denen die Aufhebung oder das Außerkrafttreten nach Ablauf der Geltungsdauer einer Rechtsvorschrift die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nicht beeinflusst.
OVG Sachsen-Anhalt, 23.09.2021 - Az: 3 K 43/20
ECLI:DE:OVGST:2021:0923.3K43.20.00
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