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Keine Außervollzugsetzung der 3. SARS-CoV-2-Umgangsverordnung

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Antragsteller begehrt die Außervollzugsetzung der 3. SARS-CoV-2-Umgangsverordnung.

I.

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg erließ am 15. September 2021 die Dritte Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus in Brandenburg (Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung - 3. SARS-CoV-2-UmgV) (GVBl. II/21 Nr. 82). Die Verordnung sieht in § 7 die Möglichkeit der Einführung des sogenannten „2G-Modells“ vor. Hiernach kann ab Vollendung des zwölften Lebensjahrs der Zutritt für Personen, die weder gegen SARS-CoV-2 geimpft noch von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen sind, zu Veranstaltungen, Einrichtungen und Reisen ausgeschlossen werden, wenn die jeweiligen Veranstalter, Betreiber oder Anbieter dieses Modell wählen.

II.

Der Antragsteller hat am 20. September 2021 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

Er rügt die Verletzung der Grundrechte aus Art. 1 (Menschenwürde), Art. 2 (allgemeine Handlungsfreiheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 3 (Gleichbehandlung), Art. 4 (Weltanschauungs- und Religionsfreiheit) und Art. 19 Grundgesetz (GG). Die 3. SARS-CoV-2-Umgangsverordnung beinhalte eine indirekte Impfpflicht, indem der Druck auf den Bürger erhöht werde, sich impfen zu lassen. Dies stehe im Widerspruch zu den Aussagen der Politiker, die versprochen hätten, dass es keine Impfpflicht geben werde. Mit der „2G-Regelung“ würden nicht immunisierte Personen vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen. Dies sei nicht verhältnismäßig, da es mildere Mittel gebe, sich vor der Infektion zu schützen. Bei der „3G-Regelung“ würden nicht immunisierte Personen Testergebnisse vorlegen müssen und dadurch bloßgestellt.

III.

Die Landesregierung hat von dem Antrag Kenntnis erhalten.

B.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits wegen des Grundsatzes der Subsidiarität unzulässig, denn der Antragsteller hat die ihm offenstehende Möglichkeit des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes durch eine Normenkontrolle gemäß § 4 Abs. 1 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) i. V. m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und ein entsprechendes Eilrechtsschutzverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht ergriffen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2020 - Az: VfGBbg 5/20 EA).

Da hier effektiver Rechtsschutz vor dem Oberverwaltungsgericht in zumutbar Weise gesucht werden kann, sieht das Verfassungsgericht entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung auch in diesem Fall keine Veranlassung, die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls anzunehmen, in dem im Wege der Vorabentscheidung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden werden könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 05.05.2020 - Az: VfGBbg 5/20 EA).

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen (§ 30 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg). Er ist unanfechtbar (§ 30 Abs. 3 Satz 2 VerfGGBbg).


VerfG Brandenburg, 29.09.2021 - Az: VfGBbg 18/21

ECLI:DE:VERFGBB:2021:0929.18.21EA.00

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