Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
§ 1 Abs. 3 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 24. August 2021 (Nds. GVBl. S. 583), geändert durch Verordnungen vom 21. September 2021 (Nds. GVBl. S. 655) und vom 7. Oktober 2021 (eilverkündet unter www.niedersachsen.de/verkuendung), im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen,
bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist mangels Antragsbefugnis (1.) und auch wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für die begehrte vorläufige Außervollzugsetzung (2.) als unzulässig zu verwerfen.
1. Dem Antragsteller fehlt für die von ihm angegriffene Verordnungsregelung die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag eine natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne dieser Bestimmung sind die gleichen Maßstäbe anzulegen wie bei der Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend, aber auch erforderlich ist es daher, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird.
Die danach erforderliche Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte durch die streitgegenständliche Regelung in § 1 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die durch Art. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 21. September 2021 (Nds. GVBl. S. 655) eingefügt worden ist und die lautet:
„Eine Veranstalterin, ein Veranstalter, eine Betreiberin oder ein Betreiber einer Einrichtung oder eines Betriebs kann unabhängig von den Warnstufen dieser Verordnung im Rahmen der Privatautonomie den Zutritt auf Personen einschließlich der dienstleistenden Personen beschränken, die einen Impfnachweis oder Genesenennachweis nach § 8 Abs. 4 Satz 1 vorlegen (2-G-Regelung).“,
ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.