Da der Gesetzgeber mit der zum 14.08.2020 durch Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1818) in Kraft getretenen Ausnahmeregelung des § 41 Abs. 3a EnWG ausdrücklich klargestellt hat, dass es bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben (vorliegend infolge der COVID-19-Pandemie), weder einer Unterrichtung nach § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG bedarf noch ein Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG entsteht, scheidet ein Unterlassungsanspruch, für dessen Beurteilung allein die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist, wegen Verstoßes gegen § 3a UWG i. V. m. § 41 Abs. 1, Abs. 3 EnWG aus.
Verträge und allgemeine Geschäftsbedingungen wie Allgemeinen Stromlieferungsbedingungen sind aufgrund der Relativität ihrer Bindungswirkung inter partes keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 3a UWG.
Bei der Äußerung, die vorübergehende Reduzierung der Umsatzsteuer im Rahmen der COVID-19-Pandemie begründe kein Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG, handelt es sich um eine zum Zeitpunkt der Meinungsäußerung vertretbare, nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 UWG zulässige Rechtsansicht, da die Rechtslage im Hinblick auf vertragliche Leistungsstörungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in Literatur und Rechtsprechung ungeklärt und umstritten war und ist.
Eine Abmahnung wegen eines behaupteten Verstoßes gegen §§ 3 Abs. 1, 3a UWG i. V. m. § 41 Abs. 1, Abs. 3 EnWG ist nicht im Sinne von § 13 Abs. 3 UWG berechtigt, wenn im Zeitpunkt der Abmahnung vorhersehbar ist, dass eine in unmittelbaren zeitlichen Zusammehang in Kraft tretende Gesetzesänderung den Verstoß gegen § 3a UWG ausräumt.