Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen § 1 Abs. 1 der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 22.02.2021 (Änderung der Allgemeinverfügung vom 02.10.2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 22.02.2021) anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig und insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO statthaft, da die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die infektionsschutzrechtliche Regelung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V. §§ 28 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes, zuletzt geändert durch Art. 4 a des Gesetzes vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3136) - IfSG - von Gesetzes wegen entfällt. Der Antrag ist auch schon vor Erhebung einer gegen die geänderte Allgemeinverfügung gerichteten Anfechtungsklage zulässig, § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Er ist jedoch nicht begründet.
Die Entscheidung über die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs setzt eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verwaltungsentscheidung voraus. Erweist sich diese bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer solchen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Rechtswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung in § 16 Abs. 8 IfSG zu berücksichtigen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
Ob die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin offensichtlich rechtswidrig ist oder jedenfalls ernsthafte Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit bestehen, kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. In Fällen dieser Art ist eine Abwägung der gegenläufigen Interessen geboten. Dies betrifft die privaten Interessen des Antragstellers auf der einen und das öffentliche Interesse an einem effektiven Gesundheitsschutz auf der anderen Seite. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Folgen eines Vollzuges der Verwaltungsentscheidung resp. die Folgen einer suspendierenden gerichtlichen Entscheidung. Diese Abwägung fällt unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens in der Stadt Köln zulasten des Antragstellers aus. Ihm ist zuzumuten, in der Zeit bis zum 08.03.2021 den kontaktbeschränkenden Regelungen nachzukommen.
Hierfür sind die folgenden Überlegungen maßgebend:
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