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Keine vorläufige Außervollzugsetzung der Maskenpflicht im Allgemeinen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das OVG Niedersachsen hat eine vorläufige Außervollzugsetzung der Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung betreffend die Maskenpflicht im Allgemeinen abgelehnt.

Im Verfahren hatte sich ein in der niedersächsischen Landeshauptstadt lebender Bürger gegen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske als Mund-Nasen-Bedeckung in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, und in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs sowie den dazugehörigen Einrichtungen in geschlossenen Räumen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (in der Fassung vom 24.8.2021, im Folgenden: Corona-VO) gewandt. Er hatte insbesondere geltend gemacht, dass eine Maskenpflicht auch für Geimpfte und Genesene unverhältnismäßig in deren Freiheitsrechte eingreife.

In seinem Beschluss ist der Senat diesem Vorbringen nicht gefolgt und hat den Antrag abgelehnt.

Die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und Einrichtungen, in denen sich eine Vielzahl von Personen ggf. in häufig wechselnder Zusammensetzung aufhalte, sei weiterhin eine notwendige Infektionsschutzmaßnahme. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich Geimpfte oder Genesene weder mit dem Coronavirus infizierten noch andere Personen damit anstecken könnten und somit die Maskenpflicht das Infektionsrisiko nicht weiter reduziere. Denn Impfung und Genesung führen nicht zu einer sog. „sterilen Immunität“. Auch Geimpfte und Genesene könnten sich daher weiter mit dem Corona-Virus infizieren, die Infektion weitergeben und auch an Covid-19 erkranken. Diese Restrisiken könnten durch Basisschutzmaßnahmen (Einhalten der AHA+L-Regeln, Selbstisolierung bei Symptomen) weiter reduziert werden. Die Maskenpflicht sei auch für Geimpfte (noch) erforderlich, um einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken. Mit einer Impfquote in Niedersachsen von derzeit 63,8% vollständig Geimpften liege diese noch in einem Bereich, in dem bei einer dynamischen Entwicklung der Infektionszahlen allein die Erkrankung einer Vielzahl Ungeimpfter und nicht vollständig Geimpfter zu einer Überlastung des Gesundheitssystems führen könne.


OVG Niedersachsen, 15.09.2021 - Az: 13 MN 369/21

Quelle: PM des OVG Niedersachsen

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