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Keine Zulassung von mehr als 10 Teilnehmern an einer standesamtlichen Trauung

Corona-Virus Lesezeit: ca. 21 Minuten

Standesamtliche Trauungen stellen keine private Zusammenkunft und keinen ähnlichen sozialen Kontakt i.S.v. § 8 Abs. 2 SchAusnahmV dar.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Gericht legt den (wörtlichen) Antrag der Antragstellerin

„Standesamtliche Trauung mit mehr als zehn ‚geimpften‘ Teilnehmern“

vor dem Hintergrund ihrer Ausführungen, wonach die Hochzeitsgesellschaft von bis zu 30 Personen auch vor und nach der Trauung gemeinsam feiere und bei der Ermittlung der Teilnehmerzahl vollständig geimpfte Personen unberücksichtigt bleiben sollten, sowie dem daraus erkennbar werdenden Rechtsschutzziel gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend aus, dass die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, eine Teilnahme von mehr als der durch § 3 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsV definierten Anzahl von höchstens zehn Personen an der standesamtlichen Trauung der Antragstellerin im Standesamt des Bezirksamtes Altona am XXX sanktionsfrei zu dulden, wenn diese durch das Landesrecht vorgenommene Begrenzung der Personenzahl ausschließlich durch die Teilnahme von vollständig geimpften Personen i.S.v. § 2 Nr. 2 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (SchAusnahmV) überschritten wird.

Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig aber nicht begründet.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere i.S.v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Die in Rede stehende Bestimmung des § 3 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsV wird außerdem am Tag der geplanten standesamtlichen Trauung der Antragstellerin voraussichtlich in unveränderter Fassung in Kraft sein (vgl. § 40 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsV).

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VG Hamburg, 09.09.2021 - Az: 3 E 3618/21

ECLI:DE:VGHH:2021:0909.3E3618.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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