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Gleichstellung geimpfter mit getesteten Personen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Die vollständig gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden: Coronavirus) geimpfte Antragstellerin wendet sich gegen die Gleichstellung geimpfter mit getesteten Personen durch den Bundesverordnungsgeber.

Sie macht im Wesentlichen geltend, durch die Gleichstellung beider Personengruppen durch die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung - SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) bestehe die (erhebliche) Gefahr, dass sie sich bei anderen geimpften, aber nicht getesteten Personen mit dem Coronavirus infiziere. Aufgrund ihrer umfangreichen Erfahrungen als examinierte Krankenschwester in einer Klinik wisse sie, dass sie symptomlos Trägerin des Coronavirus sein und eine „weitaus größere Gefahr“ für ungeimpfte Menschen darstelle als eine getestete Person. Durch die Gleichbehandlung von geimpften Personen mit getesteten Personen werde sie „einem völlig unklaren Infektionsrisiko“ ausgesetzt und in ihrem „Abwehrrecht“ aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt.

Sie beantragt wörtlich,

die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (Banz AT 08.05.2021 V1) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (VG 14 K 483/21) außer Vollzug zu setzen, soweit die Erleichterungen auch für Personen geregelt werden, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises sind und die geimpften Personen mit getesteten Personen gleichgestellt werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist bereits unzulässig.

In Ermangelung der Möglichkeit, eine bundesrechtliche Rechtsverordnung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren außer Vollzug zu setzen, ist der Antrag nach dem erkennbaren Begehren der Antragstellerin sachdienlich dahin auszulegen (vgl. Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 GG, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass es ihr um die vorläufige Einführung einer Testpflicht für Geimpfte durch den Bundesverordnungsgeber geht. Diese Testpflicht soll in denjenigen Situationen greifen, in denen der Normgeber auf Bundes- oder Landesebene eine Testpflicht für Nichtgeimpfte vorsieht, wie auch immer ein etwaiger dahingehender Anspruch prozessual und rechtstechnisch überhaupt umzusetzen sein könnte. Hierbei fällt etwa auf, dass § 28c Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zwar eine Verordnungsermächtigung für die Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Geboten und Verboten für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist, enthält, nicht aber eine Verordnungsermächtigung für die Regelung von Testpflichten. Ungeachtet all dieser und vieler weiterer, offen zu Tage tretender Fragen trägt eine solche Auslegung jedenfalls dem Umstand Rechnung, dass ein bloßes Vorgehen gegen die Bundesverordnung allein mit Blick auf die landesrechtliche Gleichstellung Geimpfter mit Getesteten in § 4 Nr. 3 der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 5. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 384) für die Antragstellerin überhaupt nicht zielführend wäre, weil eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Gleichstellung auf bundesrechtlicher Ebene die landesrechtliche Gleichstellung Geimpfter mit Genesenen unberührt ließe.

Als statthaft erscheint danach mit Blick auf eine in der Hauptsache unter Umständen in Betracht kommende allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, vorliegend in Bezug auf den bei sachdienlicher Auslegung geltend gemachten Leistungsanspruch auf staatliches Handeln zur Erfüllung der Schutzpflicht (sog. status positivus) aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

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