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Getestete Personenanzahl bei Event-Veranstaltung

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Soweit § 27 Abs. 2 CoSchuV die Befugnis umfasst, „auch über diese Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen“, erfordern derartige Maßnahmen, wenn, wie hier im § 16 Abs. 1 CoSchuV bereits andere Regelungen mit Inhaltsgleichen Folgesetzungen existieren, ein besonderes Begründungsbedürfnis ihrer Notwendigkeit, denn es ist spezifiziert aufzuzeigen, warum die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung nicht zum Erfolg führen wird.

Der klare Normbefehl in § 16 Abs. 1 Nr. 1 CoSchuV regelt Veranstaltungen und Kulturbetrieb erkennbar abschließend und sieht nur nach den dortigen Maßgaben Abweichungen vor. Dieser klare Normbefehl kann nicht durch die pauschale, weitreichende und allgemeine Regelung in § 27 Abs. 2 CoSchuV mit der Verbindlicherklärung eines Präventions- und Eskalationskonzepts umgangen werden.


VG Frankfurt/Main, 23.08.2021 - Az: 5 L 2323/21

ECLI:DE:VGFFM:2021:0823.5L2323.21.F.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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