§ 3 CoronaVO (in der ab 26.07.2021 gültigen Fassung) betreffend die sog. Maskenpflicht ist voraussichtlich auch rechtmäßig, soweit sich die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske auf vollständig Geimpfte bezieht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller beantragt im vorliegenden Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO - sachdienlich ausgelegt - § 3 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 25. Juni 2021 in der Fassung der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 23. Juli 2021, gültig ab 26.07.2021, bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske Personen erfasst, die geimpft i.S.v. § 4 Abs. 1 CoronaVO i.V.m. § 2 Nr. 3 SchAusnahmV sind.
Zur Begründung seines Antrags trägt er vor, die Maskenpflicht in § 3 CoronaVO verletze ihn in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG. Die repressiven Instrumente des Infektionsschutzes seien für Geimpfte unzulässig, weil von ihnen keine oder jedenfalls nur noch geringe Risiken ausgingen. Er habe sich zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz seiner Mitmenschen dazu entschlossen, sich dem persönlichen Risiko einer Impfung zu unterziehen. Damit habe er alles aus seiner Sicht Erforderliche getan, seinen Beitrag zur Eindämmung des Virus zu leisten. Er habe daher auch einen Anspruch darauf, dass ihm seine persönlichen Freiheiten wiedergegeben würden und er keine Maske mehr tragen müsse. Wo Maßnahmen keinen signifikanten Schutz entfalten könnten, fehle es bereits an deren Geeignetheit, im Übrigen seien sie nicht erforderlich und unangemessen und könnten damit keine Eingriffe in Grundrechte rechtfertigen. Das Tragen einer Maske sei mehr als nur eine kleine Irritation. Es beeinträchtige die Selbst- und Fremdwahrnehmung, erschwere die Kommunikation und könne schlimmstenfalls gesundheitliche Beschwerden hervorrufen oder verstärken. Zudem fühle er sich durch die Maskenpflicht stigmatisiert, da er unterschiedslos zu Nichtgeimpften als potentielle Gefahrenquelle für eine Virusübertragung angesehen werde, obgleich seit seiner Impfung gerade keine wesentliche Gefahr mehr von ihm ausgehe.
Die Aufrechterhaltung der Maskenpflicht für vollständig Geimpfte sei nach den zwischenzeitlich vorliegenden Erkenntnissen daher nicht mehr zu rechtfertigen. Dies gehe aus den Stellungnahmen des Robert Koch-Instituts hervor. Im Hinblick auf den öffentlichen Gesundheitsschutz werde vom RKI klargestellt, dass Geimpfte für das Infektionsgeschehen nicht mehr relevant seien. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person trotz vollständiger Impfung PCR-positiv werde, sei niedrig, wenn auch nicht bei Null. Weitere medizinische Erkenntnisse - auch im Zusammenhang mit der Delta-Variante - könne der Antragsgegner zur Begründung der Aufrechterhaltung der Maskenpflicht nicht vorweisen, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie eine Auseinandersetzung mit der Frage der Eingriffstiefe sei nicht erfolgt. Auch Bedenken im Hinblick auf die Kontrollierbarkeit der für Ungeimpfte weiterhin bestehenden Maskenpflicht seien nicht geeignet, die aufgezeigten Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. Durch die entsprechenden Apps könne der Impfnachweis einfach und schnell überprüft werden.
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Die Vereinbarkeit der Maskenpflicht mit höherrangigem Recht sei unbestritten und die Erstreckung der Maskenpflicht auf geimpfte und genesene Personen sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu beanstanden. Die Wahrscheinlichkeit für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus sei für Geimpfte zwar deutlich geringer als für Ungeimpfte, jedoch durchaus noch vorhanden. Im Falle einer Infektion könne diese auch von Geimpften weitergegeben werden. Da bislang nur ca. die Hälfte der Bevölkerung über einen ausreichenden Impfschutz verfüge, sei die Gefahr hoch, dass die Infektionszahlen wieder rasant zunähmen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag des Antragstellers auf vorläufige Außervollzugsetzung der Maskenpflicht für Geimpfte ist nicht begründet. Ein im Hauptsacheverfahren gegen § 3 CoronaVO gerichteter Normenkontrollantrag hätte voraussichtlich keinen Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten.
Ein Normenkontrollantrag gegen § 3 CoronaVO hätte aller Voraussicht nach keinen Erfolg.
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung, an der er festhält, entschieden, dass die in § 3 CoronaVO geregelte Maskenpflicht voraussichtlich mit höherrangigem Recht in Einklang steht.
Die in § 3 CoronaVO geregelte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske - auch für Geimpfte - steht voraussichtlich mit Verfassungsrecht in Einklang. Verfassungswidrige Eingriffe in die jeweils in Betracht kommenden Grundrechte auf allgemeine Handlungsfreiheit, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf körperliche Unversehrtheit liegen aller Voraussicht nach nicht vor.
§ 3 CoronaVO dient einem legitimen Zweck. Der Verordnungsgeber verfolgt damit das Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen, indem Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst verhindert werden und die Verbreitung des Virus zumindest verlangsamt wird.
Zur Erreichung dieses Zieles ist das vom Verordnungsgeber in § 3 CoronaVO gewählte Mittel, das Tragen einer medizinischen Maske auch für geimpfte Personen vorzuschreiben, voraussichtlich geeignet.
Die grundsätzliche Eignung der Maskenpflicht zur Pandemiebekämpfung hat der Senat in ständiger Rechtsprechung bejaht.
Soweit der Antragsteller davon ausgeht, dass eine Maskenpflicht für geimpfte Personen kein geeignetes Mittel zur Pandemiebekämpfung sei, weil von Geimpften keine Ansteckungsgefahren mehr ausgehen, dringt er hiermit nicht durch.
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Wissenschaft zeigt die Impfung zwar eine hohe Wirksamkeit gegen SARS-CoV-2-Infektionen, Krankheitslast und Sterbefälle, führt aber nicht zu einer sog. „sterilen Immunität“. Dies bedeutet, dass sich auch geimpfte Personen mit dem SARS-CoV-2-Virus infizieren, die Infektion weitergeben und auch an Covid-19 erkranken können.
Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass auch vollständig geimpfte Personen das SARS-CoV-2-Virus aufnehmen, ausscheiden und somit andere Personen infizieren können. Auch wenn es sich hierbei in absoluten Zahlen nur um wenige Fälle handelt, besteht ein Restrisiko, welches vor dem Hintergrund der Tatsache, dass aktuell 45 % der deutschen Bevölkerung über keinen ausreichenden Impfschutz verfügen, nicht vernachlässigbar ist. Diese Personengruppe wäre der Infektiösität Geimpfter im Falle einer Maskendispens schutzlos ausgesetzt. Der Verordnungsgeber hat folglich den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht offensichtlich überschritten, wenn er davon ausgeht, dass die Verpflichtung Geimpfter zum Tragen einer Maske geeignet ist, einen Beitrag zur Eindämmung des Pandemiegeschehens zu leisten.
Zur Erreichung des von dem Antragsgegner mit § 3 CoronaVO verfolgten Zieles ist das gewählte Mittel einer Maskenpflicht für Geimpfte voraussichtlich auch erforderlich.
Die vom Antragsteller in den Blick genommene Ausnahme Geimpfter von der Maskenpflicht stellt ersichtlich kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes milderes Mittel dar, weil es hierdurch ungehindert zu Transmissionen und gegebenenfalls einem Anstieg der Infektionszahlen kommen kann.
Das von dem Verordnungsgeber zur Erreichung des genannten Zieles gewählte Mittel einer Maskenpflicht auch für Geimpfte stellt sich im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung auch als (noch) verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen) dar.
Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers ist von gewissem Gewicht. Er kann bestimmte öffentliche Bereiche nicht betreten, ohne eine medizinische Maske aufzusetzen und damit Teile seines Gesichts zu verdecken. Dadurch wird unter anderem sein Recht, das eigene äußere Erscheinungsbild nach eigenem Gutdünken selbstverantwortlich zu bestimmen, beeinträchtigt. Mit dieser Beeinträchtigung gehen Einschränkungen unter anderem in der Kommunikation und sozialen Interaktion aufgrund der Verdeckung des Gesichts und der Mimik sowie Erschwernisse bei der ungehinderten Atmung und damit unter Umständen dem Wohlbefinden einher.
Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zu berücksichtigen, dass die Maskenpflicht bei dem gegenwärtigen moderaten Infektionsgeschehen eine der letzten verordneten Schutzmaßnahmen ist. Mit dem Rückgang der Infektionszahlen ab Mai 2021 haben weitgehende Öffnungen und Lockerungen in allen gesellschaftlichen Bereichen stattgefunden, die Anzahl der Kontakte und die Mobilität der Menschen haben sich wieder signifikant erhöht, was auf der anderen Seite ein wachsendes Infektionsrisiko birgt. Mit den fallenden Infektionszahlen wurde auch die Maskenpflicht z.B. im Schulumfeld sowie im Freien gelockert. Die angefochtene Maskenpflicht gem. § 3 CoronaVO gilt mithin nur noch für ausgewählte Bereiche, wie im öffentlichen Personennahverkehr, beim Aufenthalt in Senioren- und Pflegeeinrichtungen, beim Einkaufen, sowie bei Aufenthalten in geschlossenen nichtprivaten Räumlichkeiten, soweit Mindestabstände nicht eingehalten werden können oder keine spezifischen Ausnahmeregelungen einschlägig sind. Der Verordnungsheber hat die Maskenpflicht folglich auf bestimmte räumliche, zeitliche und soziale Situationen beschränkt, in denen entweder viele Personen aus verschiedenen Haushalten in geschlossenen Räumen aufeinandertreffen oder besonders vulnerable Personengruppen betroffen sind.
Dieser verbleibenden Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auch für Geimpfte steht der Schutz hochrangiger Rechtsgüter gegenüber. Der Verordnungsgeber bezweckt mit der Maskenpflicht die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verlangsamen. Aufgrund der trotz fortschreitender Impfkampagne hohen Anzahl ungeimpfter Personen birgt die (unbemerkte) Weitergabe des Coronavirus die Gefahr, dass dieses sich wieder exponentiell verbreitet, es zu der persönlichen Gefährdung ungeimpfter Personen und zu Überlastungen des Gesundheitswesens kommen kann.
Hinzu kommt, dass die Infektionszahlen gegenwärtig wieder ansteigen.
Ziel der Anstrengungen in Deutschland ist es, einen nachhaltigen Rückgang der Fallzahlen, insbesondere der schweren Erkrankungen und Todesfälle zu erreichen. Nur bei einer niedrigen Zahl von neu Infizierten und einem hohen Anteil der vollständig Geimpften in der Bevölkerung können viele Menschen, nicht nur aus den Risikogruppen wie ältere Personen und Menschen mit Grunderkrankungen, zuverlässig vor schweren Krankheitsverläufen, intensivmedizinischer Behandlungsnotwendigkeit und Tod geschützt werden. Ein weiteres wichtiges Ziel ist die Vermeidung von Langzeitfolgen, die auch nach milden Krankheitsverläufen auftreten können.
Nach einem Anstieg der Fälle im 1. Quartal 2021 und deutlichem Rückgang der 7-Tage-Inzidenzen und Fallzahlen im Bundesgebiet im 2. Quartal in allen Altersgruppen steigen nun die Fallzahlen wieder an.
Die Zahl schwerer Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus evtl. auch intensivmedizinisch behandelt werden müssen und die Zahl der Todesfälle befinden sich derzeit auf niedrigem Niveau.
Es lassen sich wieder mehr Infektionsketten nachvollziehen, aber Ausbrüche treten weiterhin auf. Neben der Fallfindung und der Nachverfolgung der Kontaktpersonen bleiben auch bei niedrigen Fallzahlen die individuellen infektionshygienischen Schutzmaßnahmen weiterhin von herausragender Bedeutung (Kontaktreduktion, AHA + L und bei Krankheitssymptomen zuhause bleiben).
Häufungen werden momentan vor allem in Privathaushalten und in der Freizeit (z.B. Reisen) beobachtet. Die Zahl von COVID-19-bedingten Ausbrüchen in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern ist insbesondere aufgrund der fortschreitenden Durchimpfung deutlich zurückgegangen.
Für die Senkung der Neuinfektionen, den Schutz der Risikogruppen und die Minimierung von schweren Erkrankungen ist die Impfung der Bevölkerung von zentraler Bedeutung. Effektive und sichere Impfstoffe sind seit Ende 2020 zugelassen. Da genügend Impfstoff zur Verfügung steht, konnte die Impfpriorisierung aufgehoben werden; es ist wichtig, dass barrierefreie und aufsuchende Impfangebote gemacht werden und möglichst viele Menschen dieses Impfangebot in Anspruch nehmen.
Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapieansätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen.
Die Dynamik der Verbreitung der Varianten von SARS-CoV-2 (aktuell B.1.1.7 (Alpha), B.1.351 (Beta), P.1 (Gamma) und B.1.617.2 (Delta)), die als besorgniserregende Varianten bezeichnet werden, wird in Deutschland systematisch analysiert. Besorgniserregende Varianten (VOC) werden in unterschiedlichem Ausmaß auch in Deutschland nachgewiesen: In den letzten Wochen ist es zu einem raschen Anstieg des Anteils von Infektionen mit der Delta-Variante gekommen, die inzwischen die dominierende Variante in Deutschland ist. Aufgrund der leichten Übertragbarkeit dieser Variante muss mit einem erneuten Anstieg der Infektionszahlen in den nächsten Wochen gerechnet werden. Hinzu kommen die Lockerungen der Kontaktbeschränkungen und die Reisetätigkeit, die eine erneute Ausbreitung von SARS-CoV-2 begünstigen.
Alle Impfstoffe, die aktuell in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach derzeitigen Erkenntnissen bei vollständiger Impfung auch vor einer Erkrankung durch die Variante B.1.617.2 (Delta). Hinsichtlich der Schutzwirkung der vollständigen Impfung vor schweren Krankheitsverläufen besteht nach derzeitiger Datenlage kein Unterschied zwischen B.1.617.2 (Delta) und B.1.1.7 (Alpha). V.a. bei Personen, die nur eine Impfstoffdosis erhalten hatten, zeigte sich gegen milde Krankheitsverläufe eine verringerte Schutzwirkung bei B.1.617.2 (Delta) im Vergleich zu B.1.1.7 (Alpha).
Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland daher insgesamt weiterhin als hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat eingeschätzt. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern.“
Bei diesem Sachstand weist das mit § 3 CoronaVO verfolgte Ziel derzeit nach wie vor ein solches Gewicht und eine solche Dringlichkeit auf, dass sich die Auferlegung einer Maskenpflicht auch für Geimpfte gegenwärtig voraussichtlich als verhältnismäßig im engeren Sinne erweist.
§ 3 CoronaVO ist außerdem bis zum 23.08.2021 befristet (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO) und unterliegt als dauerhaft eingreifende Maßnahme der Verpflichtung der Landesregierung zur fortlaufenden Überprüfung, insbesondere, wie wirksam die Maßnahme im Hinblick auf eine Verlangsamung der Verbreitung des Coronavirus ist und wie sie sich für die Betroffenen auswirkt. Dass die Landesregierung dieser Verpflichtung - wie der Antragsteller meint - bisher nicht nachgekommen ist, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Regelungssystematik der Coronaverordnung, die (noch) abgestufte Maßnahmen je nach Infektionsgeschehen sowie Impfstatus vorsieht und auch die Maskenpflicht in vielen Bereichen bereits gelockert hat, nicht ersichtlich. Der Verordnungsgeber konnte sich daher beim gegenwärtigen Stand des Pandemiegeschehens ohne Rechtsfehler dafür entscheiden, die Maskenpflicht als Infektionsschutzmaßnahme beizubehalten.
Ein verfassungswidriger Eingriff in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) liegt aller Voraussicht nach nicht vor.
Ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) liegt voraussichtlich ebenfalls nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die in § 3 CoronaVO angeordnete Maskenpflicht gesundheitliche Beeinträchtigungen bewirkt. Sofern das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, besteht ein entsprechender Befreiungstatbestand in § 3 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO geboten.
Dies folgt bereits daraus, dass ein Normenkontrollantrag, wie gezeigt, voraussichtlich unbegründet ist. In einem solchen Fall ist - wie oben ausgeführt - der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Unbeschadet dessen ist eine erhebliche, die von dem Antragsgegner vorgebrachten Interessen des Schutzes von Leib und Leben überwiegende Beeinträchtigung der Belange des Antragstellers nicht ersichtlich. Die bestehenden Einschränkungen sind ihm im Rahmen der gebotenen Abwägung gegenwärtig zumutbar.