Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Betriebsschließungsversicherung auf Zahlung in Anspruch.
Der Kläger betreibt ein Eiscafe in Fulda. Er unterhält bei der Beklagten eine XY FirmenPolice, die eine Betriebsschließungsversicherung einschließt. Die Besonderen Vereinbarungen für die Betriebsschließungsversicherung zur XY FirmenPolice (BC Betriebsschließung SVFP2013) bestimmen unter anderem Folgendes:
„1. Sofern sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt, leistet der Versicherer in Ergänzung von Teil C und Teil D der Allgemeinen Bedingungen (SVFP) Entschädigung bis zu den vereinbarten Entschädigungsbegrenzungen und soweit die Schäden nicht durch die Gefahrengruppen oder Gefahren nach Teil B, 5 5 bzw. Tell C, § 2 SVFP, versichert sind, für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund von Geset-zen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektions-krankheiten beim Menschen
1.1 den versicherten Betrieb ganz oder teilweise zur Verhinderung und Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt oder deshalb Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige ausgesprochen werden;
…
2. Meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtige Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten:
2.1 meldepflichtige Krankheiten
….
2.2 meldepflichtige Krankheitserreger
….
3. Der Versicherer haftet nicht für Schäden,
…
3..5 bei humaner spongiformer Enzephalopathie oder sonstiger Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.“
Nicht in Ziff. 2.1. und 2.2. genannt sind die Coronavirus-Krankheit Covid-19 bzw. der Krankheitserreger Sars-CoV-2.
Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Besonderen Vereinbarungen für die Betriebsschließungsversicherung zur XY FirmenPolice (BC Betriebsschließung SVFP2013), im Folgenden: BVB wird auf die Anlage K 5.1. bis 5.2. verwiesen.
Der Betrieb des Klägers war von der am 17.03.2020 erlassenen Allgemeinverfügung aufgrund des § 32 Abs.1 IFSG des Landes Hessen zur Bekämpfung des Corona-Virus erfasst, die eine Einstellung des Betriebes von Eisdielen und Eiscafes anordnete.
Mit Schreiben vom 18.05.2020 nahm der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer Versicherungsleistung aus der Betriebsschließungsversicherung in Höhe von 31.214,28 € in Anspruch. Die Beklagte hat eine Regulierung mit außergerichtlichem Schreiben vom 29.05.2020 abgelehnt und die Auffassung vertreten, dass nur die in der abschließenden Aufzählung benannten Krankheiten und Krankheitserreger unter den Versicherungsschutz fallen und sich ein versicherter Tatbestand nicht ereignet habe. Zudem erfasse die Betriebsschließungsversicherung nur Einzelfallregelungen und nicht das Szenario einer Pandemie mit Betriebsschließungen aufgrund einer Allgemeinverfügung.
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