Der Antragsteller ist Schüler einer ersten Klasse. Sein sinngemäßer Antrag, bei dem der Senat von einer zulässigen Antragsänderung ausgeht und insoweit nicht annimmt, dass ein gänzlich neuer Antrag gestellt wird,
§ 1 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b), zuletzt geändert durch Art. 1 der Zweiten Änderungsverordnung vom 12. März 2021 (GV. NRW. 2021 S. 254b) - Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) ‑ vorläufig auszusetzen,
hat keinen Erfolg.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO), weil der in der Hauptsache erhobene Normenkontrollantrag nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht offensichtlich begründet wäre (A.) und die deswegen anzustellende Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt (B.).
A. Der Senat hat bereits zu § 1 Abs. 3 der CoronaBetrVO vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1076a), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1122b), entschieden, dass gegen die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske während des gesamten Aufenthalts auf dem Schulgelände und auch während des Unterrichts bei einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen. An den hierzu dargelegten grundlegenden Erwägungen in dem Beschluss vom 22. Dezember 2020 - Az:
13 B 1609/20.NE - ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens und der Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit der aktuell geltenden Maskenpflicht, die sich nunmehr erstmals auch auf Primarstufenschüler während des Unterrichts erstreckt, festzuhalten.
Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers daran fest, dass keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken dagegen bestehen, dass §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer Maskenpflicht bilden.
Dass der Gesetzgeber in § 28 a Abs. 1 IfSG im Ergebnis im Wesentlichen diejenigen Schutzmaßnahmen als mögliche notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) auflistet, die die Exekutive zuvor bereits zur Pandemiebekämpfung eingesetzt hatte, steht dem nicht entgegen. Denn insoweit stand es ihm frei, bestimmte Schutzmaßnahmen nicht zuzulassen oder von dem Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt auch die Voraussetzung, dass der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite von unbestimmter Dauer festgestellt hat, vor.
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