Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
den Antragsgegner hinsichtlich der von ihr im Einzelnen benannten Konzertveranstaltungen im Zeitraum vom 4. Juni 2021 bis zum 20. Juni 2021 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die Durchführung der Konzerte vor 950 Zuschauern unter freiem Himmel eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 Abs. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV zu erteilen,
hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 3. Juni 2021 zu verpflichten, über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 Abs. 4 der 7. SARS-CoV-2-EindV vom 2. Juni 2021 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu entscheiden,
ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist jedoch mit seinem Haupt- und seinem Hilfsantrag unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der von einem Antragsteller geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, also eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind von ihm glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung. Erstrebt ein Antragsteller – wie hier – eine der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich widersprechende teilweise oder gänzliche Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache, kommt eine einstweilige Anordnung dabei nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung des Sachverhaltes mit größter Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schlechthin unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden.
Hier hat die Antragstellerin jedoch das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es ist im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung nicht davon auszugehen, dass sie Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung hat.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.