Die gegen die Anordnung der sog. Maskenpflicht durch die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung) gerichtete Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Der ursprünglich angegriffene § 3 der Coronaschutzverordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 545a) ist nicht mehr in Kraft. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer insoweit gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW zulässigen Rechtsweg der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, erschöpft hat oder hiervon ausnahmsweise abgesehen werden könnte. Dasselbe gilt, soweit sich die Verfassungsbeschwerde auf die am 28. Mai 2021 in Kraft getretene Bestimmung des § 5 der Coronaschutzverordnung vom 26. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560b) über die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske, medizinischen Gesichtsmaske oder Atemschutzmaske erstrecken sollte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.