Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass die Antragsgegnerin es sanktionsfrei zu dulden habe, dass das Sommerfest der Kita-Gruppe der Antragstellerin zu 1) am heutigen 14. Juni 2021 von 15:30 bis 17:00 Uhr im Schulgarten der X-Schule Altona durchgeführt wird, wobei die Teilnehmer keine Masken tragen, keinen Corona-Schnelltest vorlegen, keine festen Steh- oder Sitzplätze vorgesehen sind und keine vorherige Buchung durch die Teilnehmer erfolgt, dürfte zulässig sein, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dafür müssen gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO tatsächliche Umstände glaubhaft gemacht werden, aus denen sich ein in der Hauptsache zu schützendes Recht (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) ergeben.
Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob den Antragstellern ein Anordnungsanspruch zusteht. Dies wäre dann der Fall, wenn die Vorschriften in § 9 Abs. 1 Satz HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO in der seit dem 11. Juni 2021 geltenden Fassung, aus denen sich die Pflicht zum Tragen einer Maske (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO), die Vorlage eines negativen Coronavirus-Testnachweises nach § 10h HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO als Voraussetzung für die Teilnahme an einer Veranstaltung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO), die Pflicht zum Vorsehen fester Sitz- oder Stehplätze (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) und die Pflicht zur vorherigen Buchung der Veranstaltungsteilnahme (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) auf Veranstaltungen ergibt, in der Hauptsache als rechtswidrig erweisen würden. Dies kann wegen der Kürze der für die Entscheidung über den Eilantrag zur Verfügung stehenden Zeit nicht bewertet werden. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen in § 9 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO unter den gegenwärtigen Gegebenheiten jedenfalls für Veranstaltungen im Freien oder für die Veranstaltung einer Kindertagesstätte unverhältnismäßig und daher rechtswidrig wären.
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