Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über den Antrag des Antragstellers vom 5. Mai 2021 auf Erhalt einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mit einem mRNA-Impfstoff im Impfzentrum der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zum 28. Mai 2021 (neu) zu entscheiden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der sinngemäß gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller unverzüglich eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mit einem mRNA-Impfstoff im Impfzentrum der Antragsgegnerin zu ermöglichen, hat nur im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Er ist zulässig. Insbesondere besteht entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin für den Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht deshalb, weil der Antragsteller die Möglichkeit hätte, sich mit einem der Vektor-Impfstoffe von AstraZeneca oder Johnson & Johnson impfen zu lassen, für die die Priorisierung aufgehoben wurde. Denn beide Impfstoffe werden von der Ständigen Impfkommission derzeit nur für über 60-jährige empfohlen, und der Kläger ist erst 40 Jahre alt. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass für Personen, die noch keine 60 Jahre alt sind, ebenfalls die Möglichkeit besteht, sich nach ausführlicher ärztlicher Beratung mit einem dieser Impfstoffe impfen zu lassen. Die Kammer hat keinen An-lass, an der anwaltlichen Versicherung des Antragstellers zu zweifeln, dass ihm sein Hausarzt von einem solchen Vorgehen abgeraten habe. Einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für den vorliegenden Antrag steht ebenfalls nicht entgegen, dass neben den Impfzentren auch niedergelassene Ärzte Impfungen mit mRNA-Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 anbieten. Denn der Kläger hat anwaltlich versichert, eine solche Möglichkeit derzeit nicht zu haben. Dies ist ohne weiteres plausibel, weil die Zahl der Menschen, die sich bei den niedergelassenen Ärzten um eine Impfung bemühen, die Zahl der derzeit verfügbaren Impfdosen weit übersteigt.
Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0) kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
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