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Verfassungsbeschwerde gegen § 28b InfSG erfolglos

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG (Kontaktbeschränkungen) hat keinen Erfolg.

Der Beschwerdeführer macht geltend, § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG, der Zusammenkünfte der Angehörigen eines Haushalts nur mit einer weiteren Person zulasse, greife willkürlich in seine Grundrechte ein.

Die Beschränkung privater Zusammenkünfte nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG ist eine der als sogenannte „Bundesnotbremse“ in § 28b IfSG geregelten Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 bei besonderem Infektionsgeschehen. Diese Maßnahmen kommen nur im Fall einer durch den Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und nach derzeitiger Gesetzeslage längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 zur Anwendung (§ 28b Abs. 10 IfSG). Sie setzen außerdem voraus, dass die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 100 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) überschreitet (§ 28b Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz IfSG) und dieser Schwellenwert nicht an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unterschritten ist (§ 28b Abs. 2 IfSG). § 28c IfSG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests vorlegen können, Erleichterungen oder Ausnahmen von den in § 28b IfSG vorgesehenen Beschränkungen zu regeln.

In zahlreichen der jüngst beim Bundesverfassungsgericht erhobenen Verfassungsbeschwerden wird die Kontaktbeschränkung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG vor allem deshalb beanstandet, weil sie zunächst auch für private Zusammenkünfte mit bereits gegen COVID-19 geimpften Personen uneingeschränkt galt. Daher hat das Bundesverfassungsgericht in anderen Verfahren am 28. April 2021 zur weiteren Aufklärung schriftlich Fragen an den Deutschen Bundestag, die Bundesregierung, den Bundesrat, die Landesregierungen und an sachverständige Dritte gerichtet. Diese Fragen betrafen allein die Einbeziehung immunisierter Personen in die Kontaktbeschränkung.

Kurz darauf hat die Bundesregierung von der Ermächtigung des § 28c IfSG Gebrauch gemacht. Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 28c IfSG hat die Bundesregierung mit der Zustimmung des Bundestags und des Bundesrats die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 erlassen. Nach § 4 Abs. 1 und 2 SchAusnahmV sind geimpfte und genesene Personen von der Beschränkung privater Zusammenkünfte nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG ausgenommen.

Mit dieser Ausnahmeregelung ist die Belastung aus § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG entfallen, soweit sie allein in der Einbeziehung geimpfter oder auf andere Weise immunisierter Personen in die Kontaktbeschränkung gesehen wurde. Ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten wäre, wenn Personen, die genesen oder geimpft sind, hier nicht ausgenommen wären, muss nun nicht mehr entschieden werden. Im vorliegenden Verfahren beanstandet der Beschwerdeführer § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG indessen unabhängig von der Frage der Einbeziehung immunisierter Personen in die Kontaktbeschränkung.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG verfassungswidrig sei. Die Regelung habe für ihn zur Folge, dass sein Vater ihn und seine Ehefrau besuchen dürfe, seine Mutter allerdings zu Hause bleiben müsse, obwohl sie mit dem Vater in einem Haushalt lebe. Umgekehrt dürfe er seine Eltern besuchen, dann müsse aber seine Frau zu Hause bleiben. Dies lasse sich auf andere Kontakte im Familien- und Freundeskreis übertragen. Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen seien durch die Beschränkung nicht zu erkennen und zu erreichen. Er beantragt in der Sache den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die dafür nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen Voraussetzungen (1) liegen nicht vor (2).

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