Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinerlei Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises in Höhe von 154,00 EUR aus §§ 326 Abs. 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte gem. Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB stattdessen vorerst einen Gutschein übergeben durfte.
Im Grundsatz hat die Beklagte zwar das vom Kläger Geleistete gem. §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB zurück zu gewähren, weil dessen Gegenleistung nach § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB nicht geschuldet war. Die Beklagte wurde gem. § 275 Abs. 1 BGB von ihrer Leistungspflicht frei, da ihr die Durchführung der Konzertveranstaltung am 10.04.2020 aus rechtlichen Gründen unmöglich war. Denn diese wäre mit den zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie getroffene öffentlich-rechtlichen Maßnahmen unvereinbar gewesen. Gleichwohl erfüllte der Kläger die Gegenleistung, indem er am 25.02.2020 den Ticketpreis beglich (§ 326 Abs. 4 BGB).
Mit der Einführung des Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB durch das COWeranstG hat der Gesetzgeber aber von diesem Grundsatz eine Ausnahme geschaffen und Veranstaltern von Freizeitveranstaltungen eine Ersetzungsbefugnis zugebilligt. Danach sind diese berechtigt, anstelle der Rückerstattung des Ticketpreises einen Gutschein zu übergeben, wenn die Veranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie abgesagt werden musste. Dabei lebt der Rückerstattungsanspruch bei Nichteinlösung des Gutscheins am 01.01.2022 wieder auf.
Die Voraussetzungen des Art. 240 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB liegen vor.
Der sachliche Anwendungsbereich der Norm ist eröffnet, weil es sich bei der für den 10.04.2020 vorgesehenen Veranstaltung „Das ist Wahnsinn! Das Musical mit den Hits von Wolfgang Petry“ um eine Musikveranstaltung handelt, die wegen der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte. Ebenso verhält es sich in zeitlicher Hinsicht, weil der Kläger die Eintrittskarten vor dem 08.03.2020, nämlich am 22.02.2020, erwarb. Dass der Gutschein nicht den Anforderungen des Art. 240 § 5 Abs. 3 und Abs. 4 EGBGB entspräche, hat der Kläger nicht dargetan. Umstände, die die Unzumutbarkeit des Verweises auf einen Gutschein für den Kläger begründen (Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 1 EBGBG), ergeben sich aus dem klägerischen Vortrag nicht. Weitere Voraussetzungen, wie beispielsweise das Einverständnis des Ticketerwerbers, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
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