Es bleibt offen, wann genau die Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 rechtswirksam verkündet worden ist. Keinesfalls handelt es sich um eine Form höherer Gewalt, wenn der Zeitbedarf für vorbereitende Überlegungen und Abstimmungen dadurch, dass weiterer Zeitbedarf für die Bekanntmachung des Ergebnisses verkürzt werden soll, bei der Verkündung wieder hereingeholt werden soll.
Maßgeblich für die Beurteilung eines Entschädigungsverlangens nach
§ 56 IfSG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, mithin das Infektionsschutzgesetz in seiner aktuellen Fassung.
Es ist nicht davon auszugehen, dass der Bereich der Zahntechnik in der Ausgangsfassung der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 übersehen worden ist oder von der allgemeinen Bezugnahme auf
die in der gesundheitlichen Versorgung von Menschen tätigen Angehörigen medizinischer und pflegerischer Berufe erfasst werden sollte.
Anders als § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG erfasst § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG die Anordnung einer Absonderung nach
§ 30 IfSG der eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach
§ 31 IfSG durch die Rechtsverordnung einer Landesregierung nach
§ 32 IfSG nicht, denn abgestellt wird dort auf konkret-individuelle Kriterien, nicht abstrakt-generelle Vorgaben.