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Keine Quarantänepflicht für Rechtsanwälte bei Rückkehr aus dem Auslandsurlaub?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 16 Minuten

§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d der Corona-Quarantäneverordnung findet nicht nur Anwendung bei beruflich veranlassten Reisen.

Soweit § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d der Corona-Quarantäneverordnung eine Bescheinigung der zwingenden Notwendigkeit durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber erfordert, hat der Gesetzgeber im Falle von Rechtsanwälten mit § 1 BRAO bereits eine Wertentscheidung hinsichtlich der zwingenden Notwendigkeit der Tätigkeit von Rechtsanwälten für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege getroffen, indem er sie dort zu unabhängigen Organen der Rechttspflege bestimmt, so dass es einer - über den Nachweis der Zugehörigkeit zur Anwaltschaft hinausgehenden - Bescheinigung nicht bedarf.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d der Corona-Quarantäneverordnung sind Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege unabdingbar ist, von der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Corona-Quarantäneverordnung konkretisierten Absonderungsverpflichtung bei Einreise aus einem Risikogebiet nicht erfasst, wobei „die zwingende Notwendigkeit […] durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen“ ist. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Corona-Quarantäneverordnung gilt Satz 1 nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Corona-Quarantäneverordnung muss der dem Testergebnis nach § 2 Abs. 3 Satz 2 zu Grunde liegende Test die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen und muss entweder frühestens 48 Stunden vor Einreise oder unverzüglich bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein.

Das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen haben die Antragsteller glaubhaft gemacht.

Die Antragsteller sind als Rechtsanwälte nach § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) unabhängige Organe der Rechtspflege und fallen damit dem Grunde nach in den Anwendungsbereich von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d der Corona-Quarantäneverordnung.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin findet § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d der Corona-Quarantäneverordnung nicht nur Anwendung bei beruflich veranlassten Reisen.

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