Der Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag zusammengefasst das Ziel, die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung, hilfsweise deren § 3a sowie § 5a Abs. 4, die die Testpflicht am Arbeitsplatz sowie den Zutritt zu Schulen betrifft, einstweilen außer Vollzug zu setzen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nur teilweise zulässig, im Übrigen aber unbegründet.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier nur teilweise der Fall.
Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Hinblick auf die ihm obliegende Verpflichtung des § 3a Abs. 1 SächsCoronaSchVO, als Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei seinen Beschäftigten ein Angebot zur Vornahme eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten. Denn er kann geltend machen, insoweit in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu sein.
Soweit sich der Antragsteller gegen die seine Tochter betreffende Zugangsbeschränkung des § 5a Abs. 4 SächsCoronaSchVO wendet, hat er allerdings keine Antragsbefugnis dargetan. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist hierzu geltend zu machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die bloße Behauptung der rechtlichen Betroffenheit genügt nicht, sondern sie muss substantiiert vorgetragen werden. Der Behauptungspflicht wird grundsätzlich damit genügt, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es als zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Maßnahme in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt wird.
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