Der Antrag ist bereits unzulässig. Soweit der Antrag im Namen „aller weiteren Schulkinder des Städtischen Gymnasiums F“ gestellt wird, ist der Antragsteller als Vater des Kindes W schon nicht vertretungsberechtigt.
Der Antrag lässt ferner in keiner Weise erkennen, gegen wen sich der Antrag richtet.
Sorgerechtliche Maßnahmen können nur natürlichen Personen gegenüber getroffen werden. Welchen konkreten Personen hier etwas untersagt oder aufgegeben werden soll, ist nicht ersichtlich. Da jedoch die Personen, denen etwas untersagt oder aufgegeben werden soll, an dem Verfahren zu beteiligen wären, wäre die namentliche Benennung erforderlich.
Soweit der Antragsteller die von der Landesregierung getroffenen Maßnahmen zur Abwendung der Coronapandemie angreift, sind im Übrigen nicht die Familiengerichte als ordentliche Gerichte zur Überprüfung berufen, sondern die Verwaltungsgerichte.
Es ist damit schon der falsche Rechtsweg gewählt worden.
In der Sache hätte der Antrag jedoch auch keinen Erfolg.
Eine Maßnahme zum Schutz des Kindes gemäß
§ 1666 BGB setzt zum einen eine gegenwärtige, erhebliche Gefährdungslage des Kindes voraus.
Zum anderen die fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit der Eltern diese Gefährdungslage abzuwenden.
Dass eine Gefährdungslage für das konkrete Kind W durch einen Elternteil gesetzt worden sei, ist bereits durch den antragstellenden Vater nicht behauptet worden. Gleiches gilt für die Fähigkeit oder Bereitschaft der Eltern, eine möglicherweise bestehende Gefährdungslage abzuwenden.
Gemäß § 1666 BGB kann das Gericht auch Maßnahmen gegen konkrete Dritte anordnen, um eine solche Gefährdungslage abzuwenden.
"Das Städtische Gymnasium F" ist kein Träger von solchen Pflichten. Besondere handelnde Dritte sind nicht benannt.
Das Gericht ist im Rahmen der Amtsermittlung auch nicht verpflichtet, solche Personen zu ermitteln, weil die seitens des Antragstellers besorgte grundsätzliche Gefährdungslage durch das Tragen eines Mund-Nasenschutzes objektiv wissenschaftlich nicht unterstützt ist.
Dass bei dem Kind eine individuelle Besonderheit vorliegt, die es aus medizinischen Gründen erforderlich machen würde, konkrete Schutzmaßnahmen im Einzelfall anzuordnen, ist weder dargelegt, noch erkennbar.
Die nach der Coronaschutzverordnung mögliche Ausnahmegestattung wäre ferner im Verwaltungsgerichtsweg zu verfolgen, da es sich nicht um eine individuelle Einzelmaßnahme gegen das konkrete Kind handelt, sondern um eine Verordnung, die eine unbestimmte Vielzahl von Individuen betrifft und die ganz offensichtlich durch den Antragsteller in Gänze angegriffen werden soll.
Da das angerufene Gericht bei der ihm gesetzlich auferlegten Kindeswohlprüfung nur eine individuelle Überprüfung aufgrund des individuellen Verhaltens der Eltern oder konkreter dritter Personen in den Blick zu nehmen hat und nicht, wie der Antragsteller ausführt, die Coronaschutzverordnung, ist das angerufenen Gericht auch nicht befugt die Verordnung überprüfen zu lassen. Eine Vorlage zum Verfassungsgericht, wie der Antragsteller anregt, wäre unzulässig und von vorne herein ohne jede Erfolgsaussicht.
Abschließend möchte das Gericht ganz deutlich darauf hinweisen, dass Familiengerichte nicht dazu berufen sind, einen scheinbar politisch initiierten Kampf des Antragstellers gegen Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung im Rahmen der Coronapandemie zu unterstützen. Familiengerichte sind im Rahmen des § 1666 BGB dazu da, insbesondere Gefahren für Kinder abzuwenden, die von ihren Eltern oder dritten Personen ausgehen. Der hier eingereichte Antrag ist damit nicht nur unzulässig, sondern auch missbräuchlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 81 FamFG. Als unterlegener Antragsteller hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.