Die Klägerin wendet sich gegen einen ablehnenden Bescheid des Beklagten, vertreten durch das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP), und begehrt den Corona-Pflegebonus in Höhe von 500,00 EUR.
Am 13. Mai 2020 beantragte die Klägerin online beim LfP die Gewährung des Corona-Pflegebonus. Sie legte eine Arbeitgeberbescheinigung des Krankenhauses … … vom 30. April 2020 bei, wonach sie im Bundesfreiwilligendienst im Pflegedienst der Chirurgie mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von über 25 Stunden beschäftigt sei.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2020 lehnte das LfP den Antrag vom 13. Mai 2020 auf Bewilligung des Corona-Pflegebonus ab. Sie sei keine Begünstigte gemäß Nr. 2 CoBoR. Die Klägerin absolviere den Bundesfreiwilligendienst. Von der Richtlinie seien grundsätzlich nur professionelle Pflegekräfte in Bayern berücksichtigt. Das bürgerschaftliche Engagement von Bundesfreiwilligendienstleistenden, Absolventen eines Freiwilligen Sozialen Jahres sowie Praktikanten sei ein wertvoller Beitrag zum Gemeinwesen, jedoch seien vor allem die professionell Pflegenden sowie die Rettungsdienste in Bayern mit den besonderen Herausforderungen der Corona-Pandemie konfrontiert.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist unbegründet, weil der Bescheid des LfP vom 7. Oktober 2020 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten auf der Basis der CoBoR in Höhe von 500,00 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genau so wenig ist der Ausschluss der Klägerin von einer Förderung über den Corona-Pflegebonus nach den Richtlinien und der Förderpraxis des Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten.
Bei dem Corona-Pflegebonus in der vorliegenden Art handelt es sich - wie sich bereits aus Satz 2 der Vorbemerkung zu den CoBoR ergibt - um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaats Bayern als Billigkeitsleistung (Art. 53 BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beim Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.