Der Antrag, mit dem der Antragsteller bei verständiger Würdigung seines Begehrens, vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO, erreichen möchte, sich entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (in der Fassung der 38. Änderungsverordnung vom 1.4.2021, HmbGVBl. 2021, S. 173) zwischen 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ohne Beschränkungen, d.h. ohne Bindung an die Tatbestände zulässigen Aufenthalts gemäß Satz 2 und Absatz 2 der genannten Vorschrift, aufhalten zu dürfen, ist im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und wird, abgesehen von erheblichen (den Erwägungen zum Anordnungsgrund entsprechenden) Bedenken hinsichtlich des Rechtschutzbedürfnisses, die hier indes offenbleiben können, auch im Übrigen für zulässig erachtet, hat aber in der Sache insgesamt keinen Erfolg.
Ein Anordnungsgrund ist vorliegend nicht festzustellen. Erst recht würde dies gelten, wenn vorliegend der deutlich strengere Maßstab anzulegen wäre, der regelmäßig auf die Konstellation einer (teilweisen) Vorwegnahme der Hauptsache angewendet wird, dass nämlich hinsichtlich des Anordnungsgrundes schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache anzunehmen wären. Dieser strengere Maßstab ist zwar in Betracht zu ziehen, zumal in der Rechtsprechung anderer Gerichte bzw. Spruchkörper eine solche (vollständige) Vorwegnahme der Hauptsache in Verfahren betreffend Regelungen der jeweiligen Fassungen der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO jeweils deshalb angenommen wird, wenn und weil die Geltungsdauer der Verordnung auf wenige Wochen befristet ist und ein Hauptsacheverfahren vor Ablauf einer solchen Frist nicht entschieden wäre. Dem ist nach Ansicht der Kammer jedoch weiterhin nicht zu folgen. Trotz des Umstands, dass auch die Regelung des § 3a HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vorerst bis zum Ablauf des 18. April 2021 befristet ist (vgl. § 40 Abs. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO), sieht sich die die Kammer unter Beachtung des Gebotes effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und insbesondere in Anbetracht der bisherigen Erfahrungen mit der Verordnungspraxis der Antragsgegnerin, ausweislich derer zahlreiche Maßnahmen den Gegenstand teils mehrfacher, wiederum befristeter Verlängerungen, die im Übrigen wohl auch hier zu erwarten steht, bildeten, gehindert, einen solchen, besonders strengen Maßstab anzulegen. Denn dabei würden die Anforderungen an die Glaubhaftmachung und damit die Erfolgschancen eines Eilrechtschutzgesuches wesentlich davon abhängen, wie der Verordnungsgeber die Geltungsdauer regelt; diese den Rechtsschutz erschwerende Wirkung stünde im Widerspruch zu der Funktion einer engen Beschränkung der Geltungsdauer, die gerade dem (materiellen) Grundrechtschutz dienen soll.
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