Der Antragsteller ist nach seinen Angaben Risikopatient in Bezug auf COVID-19 und in seinem näheren familiären Umfeld gebe es noch weitere Risikopatienten. Die beiden Töchter des Antragstellers gingen noch zur Schule, die Jüngere sei schulpflichtig. Seit Beginn der Pandemie habe sich der Antragsteller weitgehend isoliert. Beide Töchter würden berichten, dass in ihren Klassenzimmern die Mindestabstände von 1,5 m nicht eingehalten würden. Auf Nachfrage bei den Schulleitungen sei dem Antragsteller unter anderem mitgeteilt worden, dass in der Schule der älteren Tochter aus Platzgründen der Mindestabstand in keiner Klasse einzuhalten sei.
Der Antragsteller stand u.a. in E-Mail-Kontakt mit dem Schulleiter und erhielt von dort am 17.11.2020 die Nachricht, dass seine Bedenken durchaus nachvollzogen werden könnten. Man habe eine Umstellung auf den Wechsel von Distanz- und Präsenzunterricht vor den Ferien geplant und man wäre so auch in die Woche nach den Ferien gestartet. Allerdings hätten die Schulen vom Gesundheitsamt in den Ferien die Anordnung bekommen, auf eine Klassenteilung zu verzichten (und eben nicht den Abstand von 1,5 m einzuhalten). Dies sei allen anderen Schulen ähnlich gegangen. Man habe daraufhin den Stundenplan komplett überarbeitet und ein Konzept entwickelt, wie man zumindest die Durchmischung von Klassen verhindern könne. Im Laufe der Woche rechne man mit erneuten Vorgaben, die man sowohl räumlich, als auch personell und vom Hygienekonzept umsetzen müsse. Man halte in keinem Klassenraum einen Mindestabstand von 1,5 m zwischen Schülerinnen und Schülern ein, man könne dies aufgrund der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und Klassengrößen auch gar nicht. Man folge dem Rahmenhygieneplan des Ministeriums und dieser sehe im Moment ohne Anordnung des Gesundheitsamts keine Klassenteilung vor. Man könne nicht entgegen der Anordnung auf einen Hybridunterricht umstellen, da man dann Elternbeschwerden bekomme, dass die Bildungschancen ihrer Kinder schlechter seien, als an anderen Schulen. Die … als Sachaufwandsträger der Schulen finanziere aufgrund der ausreichend zur Verfügung stehenden Fenster zum Lüften keine Anschaffungen von Luftfiltern in Klassenzimmern. Dem Antragsteller wurde die Möglichkeit aufgezeigt, sollten seine Töchter aufgrund seiner speziellen Situation zum Infektionsrisiko werden, ein entsprechendes Attest eines Arztes zu erwirken, um die Töchter vom Unterricht zu befreien. Allerdings gab der Schulleiter zu bedenken, dass es hier an der Schule bislang keine Klassenschließungen gegeben habe und auch kein Lehrer bisher infiziert gewesen sei. Aber eine Risikoabschätzung für jeden einzelnen individuellen Fall könne er nicht leisten und sei fachlich auch nicht dazu in der Lage. Eine allgemeine Einschätzung habe das Gesundheitsamt für alle Schulen getroffen.
Mit Schriftsatz vom 24.11.2020 wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte unter dem Betreff „wegen Weisung an die Bayerischen Schulen, in unverhältnismäßiger und gefährdender Weise sonst umfassend gültige Infektionsschutzregeln zu missachten“, alle aktuellen und zukünftigen Weisungen des Beklagten zum Infektionsschutz, die Standards gleichzeitig gegenüber Bürgern und Betrieben geltender Anordnungen eindeutig und unangemessen unterschreiten und somit den Infektionsschutz unterlaufen, zu untersagen. Insbesondere eine Aufhebung der Maskenpflicht und des Mindestabstands von 1,5 m in den Innenräumen der Schulen soll die Beklagte unterlassen, solange diese Regeln im öffentlichen Raum anderswo gelten und sie nicht beweisen kann, durch andere, z.B. technische Maßnahmen das Ansteckungsrisiko mindestens im gleichen Maß zu reduzieren.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.