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Grundschulbesuch nur mit negativem Schnelltest?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, von der Antragstellerin die Durchführung eines "SARS-CoV-2-Antigen-Selbsttest" bzw. die Vorlage eines negativen "SARS-CoV-2-Antigen-Selbsttest", PCR-Tests oder PoC-Antigen-Tests (Schnelltest) zum Zwecke des Besuchs der Grundschule in C-Stadt ab dem 12.04.2021 zu verlangen.

Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache angewiesen, der Antragstellerin ab dem 12.04.2021 den Zutritt zum Schulgelände der Grundschule in C-Stadt ohne vorherigen "SARS-CoV-2-Antigen-Selbsttest", PCR-Test bzw. PoC-Antigen-Test (Schnelltest) zu gewähren.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO das Ziel, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, es zukünftig zu unterlassen, von der Antragstellerin die Vorlage eines negativen „SARS-CoV-2-Antigen-Selbsttest“ (im Folgenden: Selbsttest), PCR-Tests bzw. PoC-Antigentests (im Folgenden: Schnelltest) bzw. von ihr die Vornahme eines Selbsttests vor Schulbeginn zweimal wöchentlich zu verlangen und die Antragstellerin ohne ein negatives Testergebnis an dem Zugang zum Schulgebäude zu hindern. Im Wege des § 88 VwGO war das Begehren der Antragstellerin entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift dahingehend auszulegen.

Prozessual handelt es sich hierbei um vorläufigen Rechtsschutz in Form eines Unterlassungsbegehrens. In der Hauptsache ist dieses Rechtsschutzziel mittels einer Leistungsklage in Form der (vorbeugenden) Unterlassungsklage zu verfolgen.

Für dieses nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO statthafte Begehren steht der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Die in der Hauptsache erhobene vorbeugende Unterlassungsklage ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes liegt bei der Klage auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse vor, wenn eine Wiederholungsgefahr gegeben ist und der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - für die Antragstellerin mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Ein solches spezifisches Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass bei der Verweigerung des nächsten bevorstehenden Selbsttests, welcher nach den Ausführungen des Bildungsministers vom 08.04.2021 zweimal wöchentlich an den Schulen durchzuführen bzw. vor Schulbeginn vorzulegen ist, der Antragstellerin die Teilnahme am Präsenzunterricht, die Notbetreuung in der Schule, das Betreten der Schule sowie die Durchführung von Distanzunterricht verweigert wird. Die an die Verweigerung des Selbsttests verknüpften unabdingbaren Konsequenzen stellen für die Antragstellerin unzumutbare Nachteile dar, da sie damit an der Wahrnehmung ihrer Schulpflicht nach § 36 Abs. 1 SchulG LSA gehindert wird. Aus diesem Grund kann die Antragstellerin nicht auf die Inanspruchnahme nachgängigen Rechtsschutzes verwiesen werden, weil diese dabei jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mindestens einen Schultag verlieren würde, der selbstständig nachgearbeitet werden müsste.

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