Die Antragstellerin mit Hauptsitz in Hamburg vertreibt Bekleidung. Der Vertrieb erfolgt vor allem über Einzelhandelsfilialen in den Bundesländern Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein. In dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg betreibt die Antragstellerin fünf Filialen.
Mit ihrem am 16. März 2021 eingereichten Antrag wendet sie sich gegen das durch § 4c Abs. 1 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverord-nung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) vom 30. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2021 (HmbGVBl. S. 173), festgelegte Verbot, Verkaufsstellen des Einzelhandels, wie ihre Hamburger Filialen, für den Publikumsverkehr zu öffnen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der zulässige Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Betrieb ihrer fünf in Hamburg befindlichen Verkaufsfilialen einstweilen mit der Maßgabe sanktionsfrei zu dulden, dass sie, die Antragstellerin, ausschließlich die Vorgaben des § 13 HmbSARSCoV-2-EindämmV einzuhalten hat, ist unbegründet.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG stellen eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Öffnung der Verkaufsstellen der Antragstellerin für den Publikumsverkehr dar, die angegriffene Vorschrift ist formell rechtmäßig, die angegriffene Regelung hält sich im Rahmen der Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist gewahrt und die angegriffene Vorschrift ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin und ein etwaiger Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin, der sich aus dem in § 4c Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO geregelten Verbot, Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr zu öffnen, ergibt, dürfte voraussichtlich verhältnismäßig sein. Das Verbot dient einem legitimen Zweck und ist angesichts des dem Verordnungsgeber weiterhin zustehenden Einschätzungsspielraums als zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und auch vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Betroffenheit der Antragstellerin angemessen anzusehen.
Das Verbot ist derzeit auch nicht unangemessen, weil der Antragsgegnerin Versäumnisse im Bereich der Testung und der Beschaffung von Impfstoffen oder der behördlichen Kontrolle vorzuwerfen wären. Etwaige Mängel früherer Entscheidungen zur Schutzkonzeption in der Pandemie sind nicht mehr ad hoc revidierbar; die Schutzpflicht der Antragsgegnerin für Leben und Gesundheit der Bevölkerung besteht aber gleichwohl fort. Dass unter diesen Umständen selbst ein Vorliegen der von der Antragstellerin behaupteten Versäumnisse, insbesondere im Bereich der Testung und der Beschaffung von Impfstoffen überhaupt dazu führen würde, dass die Infektionsschutzbehörden nunmehr grundrechtlich gehalten wären, dem weiteren Geschehen seinen Lauf zu lassen und auf grundrechtsbeschränkende Maßnahmen auch dann zu verzichten, wenn sie für eine Verhinderung der Pandemieausbreitung und für die Vermeidung gravierender Schäden für Leben und Gesundheit der Bevölkerung zwingend notwendig sind, vermag die Kammer nicht zu erkennen.