Der Antragsteller ist Schüler der 2. Klasse einer Grundschule. Er wendet sich gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, mit dem dieses die vorläufige Außervollzugsetzung der durch Rechtsverordnung angeordneten sog. Maskenpflicht an Schulen abgelehnt hat.
Der Antragsteller sieht sich durch diese Entscheidung in seinen Grundrechten verletzt. Er hält die Maskenpflicht an Schulen für unverhältnismäßig. Außerdem ist er der Auffassung, dass der vom Oberverwaltungsgericht angelegte Prüfungsmaßstab für das vorläufige Außervollzugsetzen des § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO mit der Rechtsschutzgarantie nicht vereinbar sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls offensichtlich unbegründet.
Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
1. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VerfGHG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfüllt sind, ist wegen der meist weitreichenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Zudem sind erkennbare Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens den Grundrechtsschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit endgültig vereitelte. Ergibt in einem solchen Fall die Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 27 Abs. 1 VerfGHG.
2. Ausgehend davon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde ist derzeit unzulässig. Sie genügt nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen.
a) Eine Verfassungsbeschwerde bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Begründungen der angefochtenen Entscheidungen und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben.
b) Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Der Antragsteller beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine eigene Einschätzung der Entwicklung der Corona-Pandemie und der Verhältnismäßigkeit der sog. Maskenpflicht an Schulen zu präsentieren. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen im angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht unterbleibt weitestgehend. Soweit der Antragsteller überhaupt auf den angegriffenen Beschluss Bezug nimmt, erfolgt dies allenfalls selektiv und ohne spezifische Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts. Dabei überlässt der Antragsteller es zudem dem Verfassungsgerichtshof, die maßgeblichen Erwägungen im angegriffenen Beschluss herauszusuchen und sie zur Begründung der Verfassungsbeschwerde ins Verhältnis zu setzen. Es ist aber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen.
Dies gilt auch, soweit der Antragsteller generell beanstandet, dass der vom Oberverwaltungsgericht angelegte Prüfungsmaßstab gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verstoße. Zudem unterlässt er es insoweit, den Gewährleistungsgehalt dieses Grundrechts hinreichend herauszuarbeiten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.