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Eilanträge gegen die Ausgangsbeschränkungen in der Region Hannover haben Erfolg

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Antragsteller wenden sich gegen die sich aus der Allgemeinverfügung der Region Hannover vom 31. März 2021 ergebenden Ausgangsbeschränkungen. Nach Nummer 1 der Allgemeinverfügung ist das Verlassen einer häuslichen Unterkunft in der Zeit vom 1. April 2021 bis einschließlich zum 12. April 2021 jeweils in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

Das Verwaltungsgerichts Hannover hat mehreren Eilanträgen stattgegeben.

Die beschließende Kammer betonte zunächst, dass angesichts der hohen Infektionszahlen nicht das „Ob“ weitergehender infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen in Rede stehe, sondern der jeweilige Beschluss allein die Wahl des Mittels der abendlichen bzw. nächtlichen Ausgangsbeschränkung betreffe. Dahingehend seien die nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes vorgeschriebenen - sehr hohen - Anforderungen an die Rechtfertigung eines solch gewichtigen Grundrechtseingriffs derzeit nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht gegeben.

Die darlegungs- und begründungspflichtige Antragsgegnerin habe insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass der Verzicht auf Ausgangsbeschränkungen zu einer wesentlichen, im Umfang der Gefahrenrealisierung gewichtigen Verschlechterung des Infektionsgeschehens führen würde. Es bestünden ferner durchgreifende Bedenken, ob die Anordnung der Ausgangssperre verhältnismäßig sei - insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob es sich bei der angeordneten Maßnahme um das mildeste - gleich geeignete - Mittel handele.

Die gerichtlichen Entscheidungen wirken sich nur im Verhältnis zu den Antragstellern aus. Lediglich deren Pflicht, im Gebiet der Region Hannover die Ausgangsbeschränkungen zu beachten, ist aufgrund der gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt.

Gegen die Entscheidungen kann die Region Hannover Beschwerde vor dem OVG Niedersachsen erheben.


VG Hannover, 02.04.2021 - Az: 15 B 2905/21, 15 B 2904/21, 15 B 2883/21, 15 B 2895/21

Quelle: PM des VG Hannover

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