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Ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen bleibt verboten

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 26 Minuten

Das Anbieten und Durchführen von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen bleibt unzulässig. Für eine eigenständige Feststellung dahin, dass dies nicht durch die Coronaschutzverordnung untersagt ist, besteht im Normenkontrollverfahren kein Raum.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, dessen Vereinszweck die Ausübung von Sport ist. Er erbringt für Sozialversicherte an sechs Standorten in Nordrhein-Westfalen ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB X in Form von Gymnastikkursen.

Sein Antrag ist zu seinen Gunsten dahin auszulegen, dass er im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Außervollzugsetzung von § 9 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 216), zuletzt geändert durch Art. 1 der Dritten Änderungsverordnung vom 22. März 2021 (GV. NRW. 2021 S. 272a) – Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) – begehrt, soweit darin auch der ärztlich verordnete Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen für unzulässig erklärt wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

Für einen Antrag auf eine eigenständige Feststellung dahin, dass das Anbieten und Durchführen von ärztlich verordnetem Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX nicht durch die Coronaschutzverordnung untersagt ist, besteht im Normenkontrollverfahren kein Raum. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW zulässig, aber unbegründet.

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