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Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Vor dem Hintergrund eines Beschlusses des SG Karlsruhe von Mitte Februar 2021, wonach Hartz-IV-Empfängern ein um kalendermonatlich 129 Euro höheres Arbeitslosengeld II zur Deckung des Mehrbedarfs für Masken zu gewähren sei, sind auch beim SG Speyer einige Eilanträge dieser Art eingegangen.

Ein SGB-II Bezieher aus Kusel ist mit seinem Eilantrag auf vorläufige Gewährung höherer Leistungen, die er für den Erwerb von FFP2-Masken beansprucht, vor dem SG Speyer gescheitert.

Die entscheidende Rechtsgrundlage für den Anspruch sei hier § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Danach werde bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Dieser sei aber weder glaubhaft gemacht noch sei eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben. Die Hartz-IV-Zahlungen, die der Antragsteller bereits erhalte, seien vielmehr auskömmlich.

Das Gericht verwies zum einen auf den Umstand, dass die Verwendung sog. OP-Masken ausreiche, um den derzeit gültigen Hygienevorschriften gerecht zu werden. Es sei gerichtsbekannt, dass OP-Masken für deutlich weniger als 0,50 Euro erworben werden könnten. Der Antragsteller habe auch nicht dargelegt, dass ein solcher medizinischer Mund-Nasen-Schutz in seinem Fall nicht ausreichend wäre, um sich vor einer Virusinfektion zu schützen.

Zum anderen könnten FFP2-Masken für weniger als 1,00 Euro pro Stück in Discountern erworben werden und seien derzeit auch allerorten verfügbar. Im nichtmedizinischen Bereich könnten sie auch wiederverwendet werden (vgl. die Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, abrufbar unter www.bfarm.de). Das Gericht gehe deshalb davon aus, dass die alternierende Verwendung mehrerer FFP2-Masken ausreiche, um für die Dauer mehrerer Wochen allen individuellen und epidemiologischen Erfordernissen des Infektionsschutzes genügen zu können. Dass sich ein 10,00 Euro je Monat übersteigender Bedarf errechnete, sei nicht glaubhaft gemacht worden.

Auch eine besondere Eilbedürftigkeit sah das Gericht als nicht gegeben an. Der Antragsteller habe bereits Anspruch auf zehn FFP2-Masken, die er in der Apotheke abholen könne, so das Gericht. Darüber hinaus sei es dem Antragsteller zumutbar, die in Rede stehenden Aufwendungen von nicht mehr als 10,00 Euro pro Monat aus dem Regelsatz zu bestreiten; die Corona-Pandemie führe dazu, dass Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung und Kultur nicht oder nur in einem weit geringeren betragsmäßigen Umfang anfallen würden. Die sich somit ergebenden Einspar- und Umschichtungspotentiale würden einer zusprechenden Entscheidung darum ebenfalls entgegenstehen.

Der Beschluss ist unanfechtbar


SG Speyer, 12.03.2021 - Az: S 3 AS 232/21 ER

Quelle: PM des SG Speyer

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