Der Antragsteller kann Unterlassung der beanstandeten Werbung, in der damit geworben wird, dass auf die Eigenbeteiligung von 2,-- € der anspruchsberechtigten Person verzichtet wird, nach §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i. V. m § 6 Satz 1 SchutzmV verlangen.
Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Regelung zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und dieser Verstoß geeignet ist, die Interessen der Verbraucher oder Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.
§ 6 Satz 1 SchutzmV ist eine gesetzliche Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG, da sie im Interessen der Marktteilnehmer das Marktverhalten der Mitbewerber regelt.
Dem Interesse der Marktteilnehmer, der Mitbewerber oder der Verbraucher, dient eine Norm dann, wenn sie die Freiheit der wettbewerblichen Entfaltung der Mitbewerber schützt; es genügt nicht, dass die Regelung ein wichtiges Gemeinschaftsgut oder die Interessen Dritter schützt, sofern damit nicht gleichzeitig auch die Interessen von Marktteilnehmern geschützt werden sollen. Die verletzte Norm muss jedenfalls auch die Funktion haben, gleiche Voraussetzungen für die auf einem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Lediglich reflexartige Auswirkungen zugunsten von Marktteilnehmern reichen nicht aus.
Aus dem Wortlaut des § 6 SchutzmV lassen sich keine Anhaltspunkte dafür gewinnen, ob es sich um eine Marktverhaltensregelung handelt. § 6 Satz 1 SchmV formuliert, dass jede anspruchsberechtigte Person eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken zu leisten "hat", also eine Pflicht zur Eigenbeteiligung.
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