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Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen sowie das Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum bleiben bestehen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 47 Minuten

Der Antragsteller betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei in Brandenburg. Er wendet sich im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen sowie das Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum gemäß § 4 der Fünften Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 22. Januar 2021.

Zur Begründung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend:

Es fehle der 5. SARS-CoV-2-EindV eine taugliche Ermächtigungsgrundlage, die insbesondere nicht in §§ 32 S. 1, 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 3 und 9 IfSG gesehen werden könne, was bereits die Verfassungswidrigkeit der 5. SARS-CoV-2-EindV begründe. Auch der neue § 28a IfSG sei nicht bestimmt genug. Zudem sei zweifelhaft, ob § 5 IfSG - der im Übrigen gegen den Parlamentsvorbehalt verstoße - die Voraussetzungen für eine epidemische Lage wirksam regele, da diese durch den Ausruf der WHO als nicht demokratisch legitimierte Organisation oder bereits bei einer Ausbreitung auf zwei Bundesländer angenommen werden könne. Zudem bestehe keine epidemische Lage von nationaler Tragweite, insbesondere da das Gesundheitssystem über genug Kapazitäten verfüge und auch eine Übersterblichkeit nicht festzustellen sei.

Darüber hinaus verstießen die Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum gegen die Menschenwürde, was aus den Ausführungen des Amtsgerichts Weimar (AG Weimar, 11.01.2021 - Az: 6 OWI - 523 Js 202518/20) folge. Jedenfalls genügten die Regelungen nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot, es liege zumindest ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG vor. Aus der Datenlage zu bisherigen Lockdown-Maßnahmen, die der Verordnungsgeber sich nicht zunutze gemacht habe, sei ersichtlich, dass Kontaktbeschränkungen nicht erforderlich gewesen seien. Der Verordnungsgeber hätte prüfen müssen, ob präsymptomatische Personen im öffentlichen Raum „eine Sekundärinfektion“ auslösen können, die zu einem schweren Verlauf der Lungenentzündung COVID-19 führe, da sich die symptomatisch Infizierten prinzipiell nicht im öffentlichen Raum aufhalten dürften. Die Beschränkungen seien auch unverhältnismäßig im engeren Sinne. Die Maßnahmen führten allenfalls zu einer nur geringfügigen Senkung des Infektionsgeschehens. Dies belege auch eine WHO-Studie aus dem Jahr 2019 zur Wirksamkeit von sogenannten nicht-pharmazeutischen Interventionen bei Influenza-Epidemien. Die Freiheitsbeschränkungen seien die umfassendsten und weitreichendsten Grundrechtseinschränkungen der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Zudem führten diese zu weiteren ökonomischen Kollateralschäden und Schäden an Leben und Gesundheit der Menschen, wie der Zunahme häuslicher Gewalt, von psychischen Erkrankungen bis hin zu Suiziden, gesundheitlichen Beeinträchtigungen wegen Bewegungsmangels und den Folgen wegen unterlassener Operationen. Allein die Zahl der Todesfälle, die auf die Maßnahmen der Lockdown-Politik zurückzuführen seien, übersteige die Zahl der durch den Lockdown verhinderten Todesfälle um ein Vielfaches.

Die Regelungen verstießen auch gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), hilfsweise gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV), die dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot vorgingen. Obgleich § 4 der 5. SARS-CoV-2-EindV unterschiedslos auf EU-Ausländer und Deutsche Anwendung finde, lasse sich nicht ausschließen, dass Rechtsanwälte aus anderen EU-Staaten in Deutschland eine Rechtsanwaltskanzlei betreiben möchten und darin durch die streitgegenständliche Regelung behindert würden. Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsgesellschaften aus einem anderen Mitgliedsstaat seien durch § 4 Abs. 1 der 5. SARS-CoV-2-EindV beeinträchtigt, da durch die Norm die Menge der potenziellen Mandanten, welche aufgrund der Wahrnehmung durch einfaches Vorbeilaufen die Kanzlei aufsuchen, die sog. „Laufkundschaft“, erheblich reduziert sei. Zwar sei der Aufenthalt im öffentlichen Raum zur Wahrnehmung eines Termins bei Rechtsanwälten gem. § 4 Abs. 1 Ziff. 17. der 5. SARS-CoV-2-EindV gestattet, die spontan in die Kanzlei kommenden Mandanten hätten jedoch keinen Termin, sodass es diese durch die angegriffene Regelung faktisch nicht mehr gebe, denn den potenziellen Mandanten sei der Aufenthalt im öffentlichen Raum zum Zwecke einer Terminvereinbarung verboten. Eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung würden die Rechtsanwälte durch Abs. 3 des § 4 der 5. SARS-CoV-2-EindV erfahren, da die potenziellen Mandanten, sofern es sich um mehrere Mandanten aus unterschiedlichen Haushalten handelt, nicht einmal gemeinsam zu einem Termin fahren oder gehen könnten. Rechtsanwälte aus einem anderen Mitgliedstaat seien zudem durch § 4 Abs. 2 der 5. SARS-CoV-2-EindV noch stärker beeinträchtigt, da deren „Laufkundschaft“ auf den eigenen Landkreis beschränkt werde. Durch § 4 Abs. 5 der 5. SARS-CoV-2-EindV seien Rechtsanwälte aus anderen Mitgliedstaaten auch dadurch beeinträchtigt, dass Mandantenakquise und Beratungsgespräche gerade in der Winterzeit auch an alkoholausschenkenden Einrichtungen im öffentlichen Raum, z. B. am Glühweinstand und am Bierwagen bei Veranstaltungen, stattfänden. Die angegriffenen Regelungen seien - namentlich durch Art. 52 AEUV - nicht gerechtfertigt. Zweck der angegriffenen Verordnung sei die Verhinderung eines Gesundheitsnotstands, das heiße, die Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems. Der Schutz von Leben und Gesundheit werde durch die Verordnung nur insoweit bezweckt, wie dieser durch eine Gesundheitsnotlage betroffen sei. Auch die Eindämmung des Infektionsgeschehens und das Erreichen eines Inzidenzwertes von 50/100.000 Einwohner sei kein eigenständiges Ziel, sondern diene dem Ziel, eine akute Gesundheitsnotlage zu verhindern. Diese Ziele würden durch die angegriffene Verordnung nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt. Dies gelte namentlich für die Regelungen in § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Nr. 8, § 9, § 12 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 4 und § 19 Abs. 5 der 5. SARS-CoV-2-EindV sowie auch im Hinblick darauf, dass die 5. SARS-CoV-2-EindV in einigen Bereichen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichte, obwohl dieser selbst nach Angaben der Hersteller keinen Virenschutz böte. Es sei letztlich auch nicht kohärent, wenn zu einem Termin bei einem Rechtsanwalt von Angehörigen zweier verschiedener Haushalte gem. § 4 Abs. 3 der 5. SARS-CoV-2-EindV der Weg nicht gemeinsam zurückgelegt werden dürfe, eine Zusammenkunft in der Kanzlei jedoch mit unbeschränkt vielen Angehörigen verschiedener Haushalte gestattet sei.

Nachdem der Senat im Verfahren unter dem Aktenzeichen 11 S 10/21 § 4 Abs. 5 der 5. SARS-CoV-2-EindV mit Beschluss vom 5. Februar 2021 (Az: 11 S 10/21) vorläufig außer Vollzug gesetzt hat, hat der Antragsteller seinen zunächst umfassend gegen § 4 der 5. SARS-CoV-2-EindV gerichteten Antrag, insoweit für erledigt erklärt. Der Erledigungserklärung hat der Antragsgegner sich angeschlossen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg.

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