Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 402.123 Anfragen

Auflagen für Versammlung während der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,

unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. Januar 2021 (Az: 6 L 58/21) die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage auch gegen Ziffer I der Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2021 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Die im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt dessen privates Suspensivinteresse. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Ziffer I der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller aufgegeben worden ist, die für den 31. Januar 2021 angemeldete Versammlung als ortsfeste Kundgebung durchzuführen. Die weitere, von den Erfolgsaussichten der noch zu erhebenden Klage unabhängige Interessenabwägung ergibt ebenfalls ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses.

Zur Begründung wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht. Das Beschwerdevorbringen gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

Es ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller dargelegt, weshalb die Vorschrift des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW) verfassungswidrig sein sollte. Die Norm enthält lediglich eine Zuständigkeitszuweisung für die in § 25 Abs. 4 und §§ 28, 30 und 31 IfSG begründeten Aufgaben und Befugnisse an die Städte und Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.

Der Antragsteller dringt ferner nicht mit dem Argument durch, die Voraussetzungen der §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 IfSG lägen nicht vor, weil sich die Entscheidung der Antragsgegnerin auf Inzidenzzahlen des Robert-Koch-Instituts stütze, die durch PCR-Tests ermittelt würden und deshalb nicht aussagekräftig seien. Aus diesem Grund sei auch die Vorschrift des § 28a Abs. 3 letzter Satz IfSG verfassungswidrig. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Zahl der Infektionen als Grundlage des von der Antragsgegnerin u. a. herangezogenen Inzidenzwerts maßgeblich auf der Grundlage sog. PCR-Tests ermittelt wird, die nicht zwingend auch eine Aussage über die aktuelle Infektiosität des Getesteten im Zeitpunkt der Testung erlauben. Denn die Ergebnisse von PCR-Tests lassen unabhängig von dieser Frage auch so Rückschlüsse darauf zu, wie weit sich das SARS-CoV-2-Virus verbreitet hat und in welchem Umfang Neuinfektionen drohen.

Soweit der Antragsteller geltend macht, die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein relevanter Anteil von Personen stecke sich bei infektiösen Personen vor Symptombeginn an, sei wissenschaftlich nicht haltbar, kann der Senat dies nicht nachvollziehen. Die in diesem Zusammenhang von ihm zitierte Aussage der Pressestelle des Robert-Koch-Instituts ist insoweit unergiebig. Danach sind keine Daten bekannt, dass die Schwere der Erkrankung bei den Angesteckten davon abhängt, ob die Person, von der die Viren übertragen werden, Symptome hat. Die Möglichkeit einer Ansteckung bei asymptomatischen Personen wird dadurch nicht in Zweifel gezogen. Im Übrigen trägt jede weitere Infektion zur Verbreitung des Erregers und damit zum Infektionsgeschehen bei und erhöht damit potentiell auch die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe.

Der weitere Einwand des Antragstellers, die verfügte Auflage sei nicht erforderlich, weil als milderes Mittel die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Betracht gekommen sei, geht ebenfalls fehl. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist kein alternatives, gleich wirksames Mittel. Die Anordnung einer ortsfesten Kundgebung anstelle eines Aufzugs dient der Einhaltung der Mindestabstände zwischen den Teilnehmenden. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO in der seit dem 25. Januar 2021 geltenden Fassung sind Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes (nur) unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig. Daraus folgt zum einen, dass auch bei solchen Versammlungen der Mindestabstand nach § 2 Abs. 1b CoronaSchVO einzuhalten ist, weil für diese eine entsprechende Ausnahme in § 2 Abs. 2 CoronaSchVO nicht normiert ist. Zum anderen folgt aus der Regelungssystematik und aus § 3 Abs. 2a Nr. 6 CoronaSchVO, dass bei Versammlungen, die unter freiem Himmel und mit mehr als 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden, unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung greift. Dies verdeutlicht, dass der Verordnungsgeber bei größeren Versammlungen unter freiem Himmel die Erfüllung beider Verpflichtungen nicht alternativ, sondern kumulativ verlangt.

Ausgehend davon ist es im Hinblick auf die ausdrückliche Ermächtigung zur Anordnung weitergehender Schutzmaßnahmen durch die zuständigen Behörden in § 16 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die als Aufzug geplante Versammlung dahingehend beschränkt hat, dass diese nur als ortsfeste Kundgebung stattfinden darf. Sie hat zur Begründung einzelfallbezogen und konkret dargelegt, dass bei der geplanten Versammlung in Form eines Aufzugs die Gefahr der Unterschreitung der aus Infektionsschutzgesichtspunkten erforderlichen Einhaltung der Mindestabstände besteht. Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit dieser Einschätzung sind weder ersichtlich noch mit der Beschwerde dargelegt.

Es bestehen schließlich auch keine Bedenken gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene, von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs unabhängige Interessenabwägung.


OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2021 - Az: 15 B 124/21

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0130.15B124.21.00

Vorgehend: VG Arnsberg, 29.01.2021 - Az: 6 L 58/21

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Merkur.de

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)

RA Becker hat mir informative Hinweise und Tipps gegeben. Vielen Dank dafür. Eintrittsdatum in den Betrieb im Juli 2018. Im Mai 2023 ging das ...
Verifizierter Mandant
Sehr umfassende und erschöpfende Rechtsauskunft erhalten, könnte nicht besser sein.
Thomas Heinrichs, Bräunlingen