Der Antragsteller begehrt mit seinem am 25.1.2021 bei Gericht eingegangenen Antrag (sinngemäß) die vorläufige Außervollzugsetzung der Regelung im § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP). Danach sind im Falle einer Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 und Nr. 7 medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards) zu tragen.
Mit Schreiben des Senats vom selben Tag wurde der Antragsteller - unter Fristsetzung zur Stellungnahme - darauf hingewiesen, dass Anträge auf vorläufige Anordnungen nach dem § 47 Abs. 6 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 VwGO generell einem Vertretungszwang unterliegen und der Antrag nach gegenwärtigem Stand unzulässig ist. Eine Reaktion des Antragstellers auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt.
Der Antrag muss erfolglos bleiben. Nach den Bestimmungen in den §§ 47 Abs. 6 VwGO, 18 AGVwGO kann das Oberverwaltungsgericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr „schwerer Nachteile“ für den Antragsteller oder „aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ ist.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss hier nicht abschließend entschieden werden. Nach dem § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder durch eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO zur Vertretung berechtigte Person vertreten lassen. Das gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Auf dieses Erfordernis wurde der Antragsteller in dem Anhörungsschreiben vom 25.1.2021 ausdrücklich hingewiesen. Da die nachträgliche Bestellung eines nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Bevollmächtigten nicht erfolgt ist, ist der Antrag bereits unzulässig und zu verwerfen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.