Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Gesundheitsbehörden in einem Massenverfahren wie der hier streitgegenständlichen Impfkampagne gegen das SARS-CoV-2-Virus Generalisierungen, Typisierungen und Pauschalierungen bedienen, ohne dass damit unvermeidlich verbundene Härten im Einzelfall einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz begründen.
Der Gesetzgeber hat der Ständigen Impfkommission im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eine besondere Rolle eingeräumt. In
§ 20 Abs. 2 IfSG ist ihr unter anderem die Aufgabe übertragen, Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten abzugeben. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass den Einschätzungen der Ständigen Impfkommission im Bereich der Schutzimpfungen besonderes Gewicht zukommt.
Die Antragsgegnerin hat zutreffend erkannt, dass ein Abweichen von der vorskizzierten Priorisierung ausnahmsweise im Einzelfall - auch und gerade mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG - grundsätzlich in Betracht kommen kann, dass hier allerdings kein Anlass für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls gegeben ist (hier: 58-jähriger Patient mit Krebs- und Herzerkrankung).
Auch nach Auffassung der Kammer kann in einem solchen Sinne ein Anspruch auf eine bevorzugte Schutzimpfung bei Vorliegen eines atypischen (Härte-) Falles nur dann gerechtfertigt sein, wenn die grundsätzliche Priorisierung unter Zugrundelegung der Empfehlung der Ständigen Impfkommission diesem nicht gerecht würde.
Die Empfehlung der Ständigen Impfkommission berücksichtigt sämtliche Vorerkrankungen des Antragstellers - die Krebserkrankung, die Herzerkrankung und die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Immundefizienz - als risikoerhöhende Faktoren.